Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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 Eingestellt 18.11.2002 

  1. Verkehrsrecht: Polizei muss Falschparker vorm Abschleppen nicht anrufen

  2. Verkehrsrecht / Verkehrssicherungsrecht: Gemeinden müssen Straßenbäume «kompromisslos sicher» pflegen 

  3. Verkehrsrecht: Andere Verkehrsteilnehmer nicht durch Fahrmanöver maßregeln.

  4.  Verkehrsrecht: Autohalter muss nach Fahrzeugbrand Straßenreinigung bezahlen.

  5. Verkehrsrecht: Autokauf: Rückgabe bei Verdacht auf fehlende Eigenschaften.

  6. Verkehrsrecht: Beim Passieren von Müllautos mindestens zwei Meter Abstand halten.

  7. Verkehrsrecht: Betrunkener Radfahrer kann Führerschein verlieren.

  8. Verkehrsrecht: Crash in Baustelle.

  9. Verkehrsrecht: Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen rote Ampel nicht umfahren.

  10. Verkehrsrecht: Fahrverbot oder höhere Geldbuße?

  11. Verkehrsrecht: Freisprecheinrichtung im Auto muss ab sofort «e-Kennzeichen» tragen.

  12. Verkehrsrecht: Gelegentliches Haschischrauchen reicht nicht zum Führerscheinentzug.

  13. Verkehrsrecht: In Fußgängerzonen geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden.

  14. Verkehrsrecht: Keine Milde bei Fahrverbot für Temposünder

  15. Verkehrsrecht: Keine Selbstjustiz im Straßenverkehr: «Verkehrserzieher» muss zahlen.

  16. Verkehrsrecht: Linksabbieger trägt bei Zusammenstoß mit Überholer Hauptschuld.

  17. Verkehrsrecht: Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf Behindertenparkplatz

  18. Verkehrsrecht: Parkbucht gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist zulässig.

  19. Verkehrsrecht: Radfahrer kann bei Verkehrsunfällen Mitschuld treffen.

  20. Verkehrsrecht: Rote Kennzeichen ohne Nachweis der Verkehrssicherheit

  21. Verkehrsrecht: Rotlichtzeit ab wann?

  22. Verkehrsrecht: Schrotthändler darf nur verkehrssichere Gebrauchtreifen verkaufen.

  23. Verkehrsrecht: Todsünde Stoppschild missachtet

  24. Verkehrsrecht: Trunkenheit am Steuer - kein Anspruch auf vorläufige Fahrerlaubnis

  25. Verkehrsrecht: Unfallstelle unzureichend abgesichert - Haftung für Folgeunfall

  26. Verkehrsrecht: Vorfahrtsverletzung wiegt schwerer als Tempoverstoß.

  27. Verkehrsrecht: Wenden auf Kraftfahrstraßen über einen Parkplatz ist erlaubt

 

1  Verkehrsrecht: Polizei muss Falschparker vorm Abschleppen nicht anrufen

Die Berliner Polizei ist vor dem Abschleppen eines falsch geparkten Autos nicht verpflichtet, den Besitzer ausfindig zu machen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht nach der Klage eines Handwerksbetriebs entschieden. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, alles nur Erdenkliche zu unternehmen, um Falschparker vor den Folgen ihres Verkehrsverstoßes zu bewahren, teilte das Gericht mit. Der Betrieb hatte gegen das Abschleppen geklagt, weil die Handynummer des Unternehmens am Fahrzeug zu lesen war (VG Berling AZ: VG 11 A 408.02; Quelle: Anwaltsuchservice 28.05.2002).

2 Verkehrsrecht / Verkehrssicherungsrecht: Gemeinden müssen Straßenbäume «kompromisslos sicher» pflegen

Gemeinden müssen ihre Straßenbäume so pflegen, dass sie keine Autofahrer oder Fußgänger gefährden können. Die Kontrolle müsse «kompromisslos sicher» ausfallen, entschied das Koblenzer Oberlandesgericht. Eine Gemeinde sei verpflichtet, die Bäume auch mit Hubwagen zu inspizieren, um Totholz in der Krone festzustellen. Eine bloße Sichtkontrolle vom Boden aus genüge nicht (Az.: 12 U 1214/00). Das Gericht gab der Klage eines Autofahrers statt, dessen Wagen durch einen herunter gefallenen, etwa 10 Meter langen und 18 Zentimeter dicken Ast beschädigt worden war (OLG Koblenz Az.: 12 U 1214/00; Quelle: Anwaltsuchservice 06.11.2002).

3 Verkehrsrecht: Andere Verkehrsteilnehmer nicht durch Fahrmanöver maßregeln

Autofahrer sollten nicht versuchen, andere Verkehrsteilnehmer aus Wut über ihr Verhalten durch Fahrmanöver wie Ausbremsen zu maßregeln. «Oberlehrer», die durch solches Verhalten im Straßenverkehr einen Unfall provozieren, laufen Gefahr, für die Schäden allein haftbar gemacht zu werden. Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 5 S 86/01) mit.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mann über das Verhalten einer Autofahrerin massiv geärgert, ihr Auto überholt und anschließend scharf abgebremst. Es kam zu einem Auffahrunfall, für deren Folgen der Kläger die Frau als Auffahrende haftbar machen wollte. Das Gericht befand allerdings, dass eine Haftung wegen des «grob verkehrswidrigen» Verhaltens des Klägers entfällt. Dieser habe zwar nicht die Kollision, wohl aber die Gefahrensituation vorsätzlich herbeigeführt. Laut DAV kann eine der in dem Urteil enthaltenen Feststellungen als wichtige Mahnung gelten: «Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwer wiegender Weise den darin geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme - und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten oder darauf reagieren (LG Mönchengladbach Az.: 5 S 86/01: Quelle: Anwaltsuchservice 30.09.2002)

Anmerkung:

Die Konsequenzen für ein solches Verhalten sind nicht nur haftungsrechtlicher Art. Der Autofahrer kann sich auch wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen. Liegen besondere Umstände vor, kann auch eine Straftat nach §§ 315 ff StGB vorliegen.

 

4 Verkehrsrecht: Autohalter muss nach Fahrzeugbrand Straßenreinigung bezahlen

Die Kosten für die Straßenreinigung nach einem Fahrzeugbrand muss der Fahrzeughalter tragen. Ob der Halter den Fahrzeugbrand verschuldet hat oder nicht, ist nach Auffassung des Frankfurter Verwaltungsgerichts unerheblich. Die Haftung knüpfe allein an seiner Haltereigenschaft an, heißt es in dem in der Fachzeitschrift «Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht» veröffentlichten Urteil (Az.: 15 E 5740/00).

 

Das Gericht wies die Klage eines Fahrzeughalters ab. Unbekannte Täter hatten einen Abfallcontainer in Brand gesteckt, und das Feuer hatte auf den Wagen des Klägers übergegriffen. Die Feuerwehr musste nicht nur den Brand löschen, sondern ausgelaufenes Benzin und Öl mit Hilfe von Bindemitteln beseitigen. Insgesamt entstanden Kosten von rund 350 Euro, die der Kläger zahlen sollte. Der Mann argumentierte, er habe den Brand und damit auch die Verunreinigung der Straße nicht zu verantworten.

Das Verwaltungsgericht ließ sich davon nicht überzeugen. Da das Öl und das Benzin aus dem Wagen des Klägers stammten, sei er rechtlich betrachtet der Verursacher der Verschmutzung. Die Feuerwehr sei daher berechtigt, ihn zur Kasse zu bitten (VG Frankfurt Az.: 15 E 5740/00; Quelle: Anwaltsuchservice 08.10.2002).

5 Verkehrsrecht: Autokauf: Rückgabe bei Verdacht auf fehlende Eigenschaften

Ein Autokäufer kann sein Fahrzeug zurückgeben, wenn er begründete Zweifel an zugesicherten Eigenschaften des Wagens hat. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Klage eines Kunden statt, der von seinem Vertragshändler den Kaufpreis zurückgefordert hatte. Der Kläger ging nach entsprechenden Hinweisen des Händlers davon aus, dass sein Fahrzeug entgegen der ursprünglichen Zusicherung doch nicht mit Biodiesel gefahren werden kann. (Aktenzeichen: 9 U 165/01 vom 29. Mai 2002)

Auf Wunsch des Klägers hatte der Händler im Kaufvertrag die Biodiesel-Tauglichkeit des Wagens festgeschrieben. Etwa vier Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Kläger eine Warnung des Herstellers, dass die Verwendung von Biodiesel nicht zulässig sei andernfalls drohten später Motorlaufprobleme. Auf Nachfrage bestätigte der Händler zwar nochmals den problemlosen Einsatz des alternativen Kraftstoffs, verweigerte jedoch eine schriftliche Bestätigung unter Hinweis auf eine entsprechende Weisung des Herstellers.

Daraufhin wollte der Kläger sein Fahrzeug zurückgeben. Nach Ansicht der Richter sind durch die Mitteilung des Herstellers und die spätere Weigerung des Händlers, die Rücknahme der Warnung schriftlich zu bestätigen, begründete Zweifel an der Biodieseltauglichkeit entstanden. Dieser einmal entstandene Verdacht hätte nur ausgeräumt werden können, wenn dem Kläger die Hintergründe der Warnung nachvollziehbar erklärt worden wären. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Urteil ist rechtskräftig. OLG Karlsruhe (Az: 9 U 165/01 vom 29. Mai 2002; Quelle: Anwaltsuchservice 09.08.2002)

6 Verkehrsrecht: Beim Passieren von Müllautos mindestens zwei Meter Abstand halten

Autofahrer sollten beim Passieren von Müllfahrzeugen mindestens zwei Meter Abstand halten oder strikt Schrittgeschwindigkeit fahren. Mit Blick auf die Risiken der Müllarbeiter gelten in solchen Situationen die gleichen Regeln, wie sie für an Haltestellen wartende Busse anzuwenden sind, hat das Landgericht Münster (Az.: 17 O 83/02) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit Tempo 20 an einem stehenden Müllfahrzeug vorbeigefahren war. Im gleichen Moment wollte ein Müllarbeiter die Straße überqueren, um auf der anderen Straßenseite Müllsäcke abzuholen. Da der Arbeiter nicht auf das herannahende Auto achtete, wurde er erfasst und schwer verletzt.

Die Richter gaben beiden Parteien zu gleichen Teilen Schuld: Der Müllarbeiter habe nicht auf den Verkehr geachtet und sei «blindlings» in das Auto hineingelaufen. Allerdings hätte auch der Autofahrer mit besonderer Vorsicht an dem Müllauto vorbeifahren müssen, da Müllwerker häufig unter Zeitdruck arbeiteten und im täglichen Umgang mit den Gefahren im Straßenverkehr abstumpften. Bei einem Mindestabstand von zwei Metern oder der Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit hätte der Unfall vermieden werden können (LG Münster Az.: 17 O 83/02; Quelle: Anwaltsuchservice 02.10.2002).

 

7 Verkehrsrecht: Betrunkener Radfahrer kann Führerschein verlieren

Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss den Entzug der Fahrerlaubnis eines Karlsruhers bestätigt, der mit 1,68 Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Stadt Karlsruhe hatte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV aufgefordert. Als der Mann der mehrmaligen Aufforderung nicht nachkam, entzog die Stadt ihm den Führerschein. Im Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage des Radfahrers ab. Die Stadt sei verpflichtet, in solchen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern auch dann, wenn es sich um einen Ersttäter handle. Weigere sich der Betroffene, dann dürfe die Behörde auf seine Nichteignung für den Straßenverkehr schließen. (Aktenzeichen: 12 K 436/02 Beschluss 25. März 2002; VerwG Karlsruhe Az: 12 K 436/02 - Beschluss 25. März 2002; Quelle: Anwaltsuchservice 08.05.2002).

 

8 Verkehrsrecht: Crash in Baustelle

Wer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich mit vereng­ten Fahrspuren ein anderes Fahrzeug überholt, trägt ein höheres Haftungsri­siko als der Überholte. Dies folgt aus ei­nem Urteil des Landgerichts Mühlhau­sen. Ein Auto, das auf der nur zwei Me­ter breiten Überholspur an einem Pkw mit Anhänger vorbeifahren wollte, kol­lidierte seitlich mit dem Gespann. Des­sen Fahrspur war 2,50 Meter breit.

Ein Sachverständiger, den das Ge­richt zur Klärung der Unfallursache eingeschaltet hatte, konnte keinem der beiden Fahrer, die am Unfall beteiligt waren, einen überwiegenden Teil der Schuld nachweisen. So blieb insbeson­dere unklar, wer auf die Fahrbahn des anderen geraten war. Wie die deut­schen Verkehrsrechtsanwälte berich­ten, machte das Gericht jedoch den Überholenden für 60 Prozent des Gesamtschadens haftbar. Dieser habe sei­nen Wagen in eine „sehr gefahren­trächtige   Situation   hineingefahren" heißt es in dem Urteil. Angesichts der nur zwei Meter breiten Fahrbahn und der Fahrzeugbreite von 1,70  beziehungsweise  1,80  Meter hätten der Überholenden links und rechts nur je zehn bis 15 Zentimeter Seitenabstand zur Verfügung gestanden. „Dass dabei^ schon die geringste Konzentrations­schwäche zu einer Berührung mit den Überholten führen konnte, liegt auf der Hand", erklärten die Richter.

Verglichen mit der „Fahrsituation" die der Überholende herbeigeführt habe, sei das Führen des überholten Fahrzeugs „unproblematisch" gewesen heißt es im Urteil. Daher müsse de überholte Autofahrer lediglich 40 Prozent Haftungsanteil am Gesamtschaden tragen (Landgerichts Mühlhau­sen Az.: 2 S 22/02).

9 Verkehrsrecht: Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen rote Ampel nicht umfahren

Wer mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor eine rote Ampel umfährt, muss mit einer empfindlichen Geldstrafe und sogar Fahrverbot rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss entschieden (Az.: 2 Ss Owi 222/02).

Ein Mann hatte beim Rechtsabbiegen mit seinem motorisierten Rad eine rote Ampel umfahren, indem er auf den Gehsteig gefahren und nach der Kurve auf die Straße zurückgekehrt war. Seine Klage gegen die Strafe von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot blieb erfolglos (LG Hamm Az.: 2 Ss Owi 222/02; Quelle: Anwaltsuchservice 19.07.2002) 

10 Verkehrsrecht: Fahrverbot oder höhere Geldbuße?

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05. August 2002, 1 Ss 55/02 

Sachverhalt:

Anfang November 2001 fuhr die Betroffene - eine 23jährige Sekretärin aus dem süd-badischen Raum - gegen drei Uhr morgens mit ihrem Fahrzeug auf einer Landstraße in Fahrtrichtung Waldshut-Tiengen. Nach dem Ortseingangsschild einer auf der Fahrstrecke liegenden Gemeinde führte die Polizei eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole durch, wobei bei der Betroffenen anstatt der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Tempo von 90 km/h gemessen wurde.

Die Bußgeldbehörde des Landratsamtes Waldshut-Tiengen erließ daraufhin gegen die Sekretärin einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 200 - € 102,26 - (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen im Januar 2002 die Verhandlung statt. Dort räumte die Betroffene den Verkehrsverstoß ein, brachte jedoch zu ihrer Rechtfertigung vor, dass sie bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, es sich am frühen Morgen um eine besonders verkehrsarme Zeit gehandelt habe, daher niemand gefährdet worden wäre und sie überdies den Führerschein für ihre täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ist dieser Argumentation gefolgt und hat unter Erhöhung der Geldbuße auf € 200 von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat klargestellt, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen können.

Das OLG Karlsruhe:

Sehe der Bußgeldkatalog - wie dies vorliegend der Fall sei - bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerorts auch  die Verhängung eines Fahrverbots vor,

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so komme ein Absehen davon nur dann in Betracht, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche,

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dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr angemessen wäre.

Bei den vom Amtsgericht angeführten Gründen handle es sich jedoch insgesamt um Umstände, die mit den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen regelmäßig einhergehen und daher einen Ausnahmefall nicht begründen könnten.

So gehe die Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich davon aus, dass ein

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Betroffener verkehrsrechtlich nicht vorbelastet sei.

Auch komme es bei der Einstufung, ob bestimmte Verhaltensweisen besonders gravierend seien und deshalb für sie im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen werde,

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nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall an,

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so dass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele.

Auch seien mit einem Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile im Regelfalle verbunden, weshalb solche Folgen nur bei Vorliegen eines

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besonderen Härtefalles ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen regelmäßig von einer

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fahrlässigen Tatbegehung ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Vorliegend habe die Betroffene aber vorsätzlich gehandelt, da sie das Ortseingangsschild erkannt und gleichwohl ihre weit überhöhte Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Auch dies stehe einem Absehen von einem Fahrverbot entgegen.

Der Senat hat das Urteil daher aufgehoben und an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen..

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe überzeugt nur in einem Punkt:

„Vorliegend habe die Betroffene aber vorsätzlich gehandelt, da sie das Ortseingangsschild erkannt und gleichwohl ihre weit überhöhte Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Auch dies stehe einem Absehen von einem Fahrverbot entgegen“.

Hingegen weicht nach dem Sachverhalt

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„das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche“ im Gegensatz zur OLG – Ansicht vom Durchschnitt ab.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, dass es

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nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall ankomme,

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sodass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele.

Das Gegenteil ist der Fall. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für den durchschnittlichen Fall des verbotenen zu schnellen Fahrens innerorts eine Geldbusse von 100 € vor, ausgehend von Fahrlässigkeit und von nicht vorbebußt. Aber: In der Straf(Bußgeld)-Zumessungslehre ist anerkannt, dass der Durchschnittswert (logischerweise) zwischen einem Wert darüber und einem Wert darunter liegen muss. Es kann kein Zweifel bestehen, dass das bußbare Verhalten des Zuschnellfahrens in einer objektiv (hier am frühen Morgen) verkehrsarmen Zeit ein unterdurchschnittlicher Fall sei muss und, ein zu schnelles Fahren in der Rushhour in der belebten Innenstadt ein Fall über den Durchschnitt ist. Da die Ahndbarkeit der überhöhten Geschwindigkeit hauptsächlich dazu dient, Menschen und Sachen nicht dadurch zu gefährden, entfällt die grobe Fahrlässigkeit (wenn Vorsatz zu verneinen ist). Damit ist der Weg frei, ein „geringes Verschulden“ zugunsten des Fahrzeugführers anzunehmen. Auf ein Fahrverbot kann dann aber auch verzichtet werden, eine möglicherweise doppelte Geldbuße reicht für die „Denkzettel-Wirkung“ aus.

11 Verkehrsrecht: Freisprecheinrichtung im Auto muss ab sofort «e-Kennzeichen» tragen

Freisprecheinrichtungen für Handys im Auto müssen ab sofort ein so genanntes e-Kennzeichen tragen. Dies gelte auch für alle anderen fest eingebauten elektronischen und elektrischen Komponenten, teilt der TÜV Rheinland Berlin Brandenburg in Köln mit. Das Kennzeichen garantiert die elektromagnetische Verträglichkeit des Gerätes.

Dadurch ist beispielsweise ausgeschlossen, dass die Freisprecheinrichtung das Antiblockiersystem des Autos stört. Auch Geräte, die lediglich in den Zigarettenanzünder gestöpselt werden, müssen laut TÜV mit dem Siegel versehen sein.

Einzige Ausnahme seien Handleuchten mit Glühbirne. Die e-Zertifizierung sei an einem kleinen «e» mit einer Ziffer und einer sechsstelligen Nummer auf dem Gerät zu erkennen. Wer gegen die Regelung verstoße, riskiere den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs (Quelle: TÜV Rheinland Berlin Brandenburg - 07.10.2002)  

12 Verkehrsrecht: Gelegentliches Haschischrauchen reicht nicht zum Führerscheinentzug

Gelegentliches Haschischrauchen ist kein Grund, einem Verkehrsteilnehmer den Führerschein zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht gab einem Mann Recht, bei dem die Polizei bei der Rückreise aus den Niederlanden fünf Gramm Haschisch gefunden, aber keinerlei Hinweise auf Fahren unter Drogeneinfluss festgestellt hatte. Als er ein so genanntes Drogenscreening eine Überprüfung seiner Fahreignung ablehnte, entzog die Stadt Freiburg dem in 19-jähriger Fahrpraxis noch nie durch Verkehrsverstöße aufgefallenem Mann die Fahrerlaubnis. Seine Weigerung lasse darauf schließen, dass er Drogenkonsum verbergen wolle, meinte die Stadt. (Aktenzeichen: 1 BvR 2062/96 u. 2428/95 Beschlüsse vom 20. Juni u. 8. Juli 2002)

Nach den Worten der Karlsruher Richter verletzt diese Entscheidung die im Grundgesetz geschützte Handlungsfreiheit des Betroffenen. Es gebe keinen Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Haschischkonsum zu einer andauernden Fahruntüchtigkeit führe. Der Führerscheinentzug stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Tatsache, dass jemand ohne sich dabei ans Steuer zu setzen gelegentlich Cannabis (Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) konsumiere, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der die Überprüfung der Fahrtauglichkeit rechtfertige.

Das Gericht betonte aber, dass gegen ein Drogenscreening und bei Weigerung gegen einen Führerscheinentzug nichts einzuwenden sei, wenn über den bloßen Cannabisbesitz hinaus der konkrete Verdacht bestehe, «dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag». In einem zweiten Fall billigte Karlsruhe den Führerscheinentzug, weil im Auto-Aschenbecher des Betroffenen die Reste eines «Joints» gefunden worden waren. Die 1. Kammer des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier setzt sich in dem Beschluss ausführlich mit wissenschaftlichen Studien auseinander.

Danach ist im akuten Haschischrausch und während einer mehrstündigen Abklingphase von Fahruntüchtigkeit auszugehen. Wer ein oder oder zwei Joints raucht und zwei Stunden wartet, ist den Studien zufolge ähnlich benebelt wie jemand mit 0,5 bis 0,8 Promille Alkohol im Blut. Vergleicht man, welche Gefahr Alkohol, Drogen und Medikamente für den Straßenverkehr bedeuten, dann handelt es sich «beim Alkohol um die weitaus gefährlichste Substanz», wie es in der Begründung heißt. BVerfG (Az: 1 BvR 2062/96 u. 2428/95 Beschlüsse vom 20. Juni u. 8. Juli 2002; Quelle: Anwaltsuchservice Meldung vom 15.07.2002)  

 

13 Verkehrsrecht: In Fußgängerzonen geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden

Ein in der Fußgängerzone abgestelltes Auto darf abgeschleppt werden. Das Lüneburger Verwaltungsgericht hat die Klage eines Hamburger Anwalts gegen einen Bescheid der Stadt Lüneburg über die Abschleppkosten in Höhe von 100 Euro abgelehnt. Um eine negative Vorbildwirkung zu unterbinden, dürfe die Stadt gegen Falschparker konsequent vorgehen, sagte ein Gerichtssprecher. Sonst verlöre der Bereich seine Funktion. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (VG Lüneburg AZ:6 A 196/01 Quelle: Anwaltsuchservice 06.09.2002).

 

14 Verkehrsrecht: Keine Milde bei Fahrverbot für Temposünder

Wer zu schnell gefahren ist und deshalb den Führerschein abgeben soll, darf auch bei einer guten Ausrede nicht mit Milde rechnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne von einem Fahrverbot abgesehen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Montag veröffentlichten Beschluss klar. Dazu müsse das gesamte Tatbild derart vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle abweichen, dass ein Fahrverbot nicht mehr angemessen wäre. Pech für eine 23-jährige Temposünderin: Sie ist ihren Führerschein los, obwohl ihre rasante Fahrt angeblich niemanden gefährdet haben konnte. (Aktenzeichen: 1 Ss 55/02 vom 5. August 2002).

Die Sekretärin aus Südbaden war frühmorgens mit 90 statt der erlaubten 50 Stundenkilometern geblitzt worden. Sie hatte den Verkehrsverstoß eingeräumt, sich aber damit zu rechtfertigen versucht, dass sie der Polizei bislang noch nie aufgefallen sei und am frühen Morgen niemanden gefährdet habe. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen war dieser Argumentation gefolgt und hatte vom Fahrverbot abgesehen. Dieses Urteil hob der 1. Bußgeldsenat des OLG jetzt mit der Begründung auf, ein besonderer Ausnahmefall liege nicht vor. OLG Karlsruhe Aktenzeichen: 1 Ss 55/02 vom 5. August 2002; Quelle: Anwaltsuchservice vom 12.08.2002).

 

15 Verkehrsrecht: Keine Selbstjustiz im Straßenverkehr: «Verkehrserzieher» muss zahlen

Wer absichtlich scharf bremst, um den nachfolgenden Autofahrer zu maßregeln, haftet voll für die Folgen eines Auffahrunfalls. Das geht aus einem in der ADAC-Zeitschrift «Deutsches Autorecht» veröffentlichten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach hervor (Az.: 5 S 86/01).

Ein selbst ernannter «Verkehrserzieher» hatte sich aus Ärger über die Fahrweise einer Autofahrerin vor sie gesetzt und scharf gebremst. Die Frau konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen und war aufgefahren. Selbstjustiz im Straßenverkehr sei nicht hinzunehmen, entschieden die Richter. Der Grundsatz «Wer auffährt, hat Schuld» gelte in diesem Fall nicht. Der Mann habe vorsätzlich eine Gefahrensituation geschaffen (LG Mönchengladbach Az.: 5 S 86/01; Quelle: Anwaltsuchservice 23.07.2002).

 

16 Verkehrsrecht: Linksabbieger trägt bei Zusammenstoß mit Überholer Hauptschuld

Wer nach links abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, muss den überwiegenden Teil des Schadens tragen. Jeder Autofahrer habe sich vor dem Linksabbiegen nicht nur durch Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten komme, urteilte das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. (Az.: 1 U 113/01)

Das Gericht verurteilte mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Spruch einen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 75 Prozent. Der Autofahrer wollte mit seinem PKW nach links in einen Feldweg einbiegen. Dabei übersah er ein überholendes Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt im «toten Winkel» der Rückspiegel befand. Das OLG hielt dem abbiegenden Autofahrer vor, den Unfall weit überwiegend verschuldet zu haben. Als unerheblich werteten die Richter dabei, dass der Mann den Blinker gesetzt hatte. Dies entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs (OLG Frankfurt Az.: 1 U 113/01; Quelle: Anwaltsuchservice 30.10.2002).

 

17 Verkehrsrecht: Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf Behindertenparkplatz

Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf einem Behindertenparkplatz parken. Voraussetzung sei, dass der Betroffene sich außerhalb seines Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, heißt es einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Die Behindertenparkplätze seien grundsätzlich Personen vorbehalten, die «außergewöhnlich gehbehindert» sind. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Schwerbehinderten ab. Der Kläger forderte die Anerkennung als außergewöhnlich Gehbehinderter. Er müsse sein Fahrzeug auf den breiteren Behindertenparkplätzen abstellen, da er nur bei weit geöffneter Wagentür aussteigen könne, argumentierte er. Dem LSG reichte dies für die Anerkennung jedoch nicht.

Wer nur aus einem PKW aussteigen könne, indem er gleichzeitig beide Füße heraushebe, sich dann aber alleine fortbewege, sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Es komme nicht auf die Möglichkeit an, erleichtert aus einem PKW auszusteigen, sondern allein auf die Art und Weise der Fortbewegung (LSG Mainz Az.: L 4 SB 176/00: Quelle: Anwaltsuchservice 09.08.2002).

 

18 Verkehrsrecht: Parkbucht gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist zulässig

Eine Parkbucht ist auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt zulässig sofern damit keine zu großen Behinderungen verbunden sind. Erst wenn ein wenig geübter Kraftfahrer mehr als zwei Mal vor und zurücksetzen müsse, um das Grundstück zu erreichen, sei die Parkbucht unzulässig, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einem Urteil (Az.: 3 K 1178/01.NW). Ansonsten müsse ein Autofahrer im Interesse der auf öffentlichen Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer gewisse Unannehmlichkeiten bei der Ein - und Ausfahrt zu seinem Grundstück hinnehmen. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Verbandsgemeinde Maxdorf ab. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass die Gemeinde auf der seiner Garageneinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnseite eine Parkbucht eingerichtet hatte. Der Grundstückseigentümer war der Auffassung, er die Nutzung seiner Grundstückseinfahrt werde damit unzumutbar beeinträchtigt. Dagegen befand das Verwaltungsgericht, dem Kläger sei ein leichtes Rangieren zumutbar, denn mehr werde von ihm in diesem Fall nicht verlangt. Er habe insbesondere keinen Anspruch darauf, in bestimmter Richtung aus seiner Garage ein - und ausfahren zu können (VerwG Neustadt/Weinstraße Az.: 3 K 1178/01).

19 Verkehrsrecht: Radfahrer kann bei Verkehrsunfällen Mitschuld treffen

Ein Radfahrer muss im Straßenverkehr genauso aufmerksam sein wie ein Autofahrer. Aus einem veröffentlichten Urteil des Landgerichts Itzehoe (Kreis Steinburg) geht hervor, dass unachtsame Radfahrer bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld treffen kann. Der Richter hob damit ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Pinneberg teilweise auf. In dem betreffenden Fall stand ein Autofahrer rechts am Straßenrand, hatte den Blinker an und wartete auf das Freiwerden einer Parklücke. Um dem Fahrzeug das Ausparken zu erleichtern, fuhr er ein Stückchen zurück. Dabei rammte der Autofahrer eine Radfahrerin, die gerade hinter seinem Fahrzeug die Straße überqueren wollte. Das Amtsgericht hatte in in erster Instanz den Autofahrer als alleinigen Unfallverursacher gesehen. Im Gegensatz dazu sprach das Landgericht der Radfahrerin ein Mitverschulden zu. Die Frau hätte «mit einem Rückwärtsfahren rechnen müssen», heißt es in dem Urteil. Sie müsse nun ein Viertel des Gesamtschadens tragen, entschied das Landgericht (LG Itzehoe; Quelle: Anwaltsuchservice 28.08.2002)

 

20 Verkehrsrecht: Rote Kennzeichen ohne Nachweis der Verkehrssicherheit

Oldtimer müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Minden auch ohne technisches Gutachten ein rotes Überführungskennzeichen bekommen. Geklagt hatte der Besitzer eines VW Käfers von 1963, der für das Fahrzeug ein rotes Nummernschild beantragt hatte. Der Kreis Paderborn hatte zuvor abgelehnt, weil es keinen Nachweis über die Verkehrssicherheit des Autos gab. In der veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung gab das Gericht dem Autobesitzer recht (AZ.: 3 K 2213/01).

Die Kreisverwaltung berief sich auf einen Erlass des nordrhein-westfälischen Verkehrsministers aus dem Jahr 1994, wonach der Nachweis der Verkehrssicherheit zwingend vorgeschrieben sei. Nach Auffassung des Gerichts verstößt dieser Erlass aber gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Dort werde eine technische Überprüfung von Oldtimern auf ihre Verkehrstauglichkeit nicht gefordert. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Oldtimer sorgfältig gewartet und gepflegt würden und die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit gegeben seien, argumentierten die Richter.

Rote Kennzeichen dürfen laut Gesetz nur für Überführungsfahrten genutzt werden und müssen für jedes Fahrzeug eigens beantragt werden (VG Minden AZ.: 3 K 2213/01; Quelle: Anwaltsuchservice).

21 Verkehrsrecht: Rotlichtzeit ab wann?

Das OLG Hamm hatte sich am 4.7.2002 - 4SsOWi532/02 - mit einem Rotlichtverstoß zu befassen:

Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, sofern eine solche vorhanden ist (Quelle: Rechtscentrum)

 

22 Verkehrsrecht: Schrotthändler darf nur verkehrssichere Gebrauchtreifen verkaufen

Autofahrer müssen sich beim Kauf von gebrauchten Reifen darauf verlassen können, dass ihnen auch Schrotthändler nur gebrauchstaugliche und verkehrssichere Exemplare anbieten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Az.: 3 U 100/98) weisen die ARAG-Versicherungen in Düsseldorf hin.

Es gehört demnach zu den Pflichten von gewerbsmäßigen Händlern, die so genannte DOT-Nummer, die das Alter des Reifens angibt, zu überprüfen. Ist ein Reifen wegen zu hohen Alters nicht mehr verkehrssicher, muss sie der Händler aussondern.

Im konkreten Fall war einem Fahrer unterwegs ein Gebrauchtreifen geplatzt. Das Fahrzeug hatte sich überschlagen und den Beifahrer schwer verletzt. Dessen Klage auf Schmerzensgeldzahlung an den Fahrer wiesen die Richter mit der Begründung ab, der Fahrer habe auf die Verkehrssicherheit des gekauften Reifens vertrauen dürfen (OLG Köln Az.: 3 U 100/98; Quelle: Anwaltsuchservice 09.10.2002).

 

23 Verkehrsrecht: Todsünde Stoppschild missachtet

Wer grob fahrlässig als Autofahrer ein Stoppschild überfährt, muss seine Kaskoversicherung nicht zahlen.

Ein Stoppschild zu missachten, ge­hört weiterhin zu den „Todsünden" im Straßenverkehr. Wer trotz eines Stopp­schildes ohne anzuhalten auf eine Kreu­zung fährt und einen Unfall verursacht, handelt in aller Regel grob fahrlässig. Er kann daher für den eigenen Schaden von seiner Kasko-Versicherung keinen Er­satz beanspruchen, hat das Oberlandes­gericht Köln entschieden.

Eine Frau, die trotz eines Stoppschil­des durchgefahren war, erklärte vor Ge­richt, sie habe das Schild wegen eines „Augenblicksversagens" übersehen. Sie sei ortsunkundig gewesen und durch ihre Mutter abgelenkt worden, für die sie ein Krankenhaus habe suchen müssen. Die­se Argumente ließen die Richter jedoch nicht gelten, berichten die deutschen Verkehrsrechtsanwälte. Im Urteil heißt es: „Fährt ein Kraftfahrer in völliger Missachtung des Schildes ohne anzuhalten in die Kreuzung ein, handelt er mit ei­ner Sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz vermeidba­ren Fahrlässigkeitshandlungen heraus­hebt; er beachtet nicht, was unter den ge­gebenen Umständen jedem hätte ein­leuchten müssen." Im konkreten Fall sei­en Stoppschilder rechts und links der Fahrbahn deutlich sichtbar angebracht gewesen, vor der Kreuzung habe sich zu­sätzlich eine durchgezogene Haltelinie befunden, betonte das Gericht. Ihre Orts-unkundigkeit könne die Klägerin nicht entlasten, und von ihrer Mutter hätte sie sich nicht ablenken lassen dürfen, son­dern im Zweifelsfall anhalten müssen. Besondere Umstände, die der Klägerin ein entschuldigendes „Augenblicksversagen" zubilligen würden, sahen die Richter nicht Die Frau blieb damit auf ih­rem Schaden sitzen, der über 9000 Euro ausmachte (OLG Köln Az.: 9 U 132/01).        

24 Verkehrsrecht: Trunkenheit am Steuer - kein Anspruch auf vorläufige Fahrerlaubnis

Auch bei einem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes hat ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte in einem Urteil den entsprechenden Antrag eines Mannes ab, der bereits drei Mal wegen «hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit» seine Fahrerlaubnis abgeben musste. Als Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr nannten die Richter ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (Az. 1 L 398/02.TR). Das Gericht begründete sein Urteil mit den wiederholten Straftaten des Mannes und sah im drohenden Jobverlust keinen Grund für eine Ausnahme. Bei dem letzten Vorfall habe der Mann eine Blutalkoholwert von 1,9 Promille gehabt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei ab 1,6 Promille vorgeschrieben. Damit müsse der Betroffene nachweisen, «dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde». Nur dann sei es angesichts der früheren Alkoholgewöhnung zu verantworten, ihn überhaupt noch am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (VG Trier Az. 1 L 398/02.TR).

25 Verkehrsrecht: Unfallstelle unzureichend abgesichert - Haftung für Folgeunfall

Wer eine Unfallstelle unzureichend absichert, kann auch für nachfolgende Unfälle haftbar gemacht gemacht werden. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem veröffentlichten Beschluss. In einem solchen Fall bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall. Daher sei derjenige, der den ersten Unfall verursacht habe, auch für den Folgeunfall verantwortlich (Az.: 1 Ws 244/02).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Staatsanwaltschaft an, gegen einen Autofahrer Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu erheben. Der Mann hatte einen Unfall auf einer Autobahn. In die noch unzureichend abgesicherte Unfallstelle war kurze Zeit später ein anderer Autofahrer gefahren und tödlich verletzt worden. Während die Staatsanwaltschaft eine Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Autofahrers verneinte, sah das OLG dies anders. Der tödliche Unfall sei wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs rechtlich betrachtet eine vorhersehbare Folge gewesen und dem Angeklagten daher in vollem Umfang zurechenbar (OLG Zweibrücken Az.: 1 Ws 244/02; Quelle: Anwaltsuchservice 9.08.2002).

26 Verkehrsrecht: Vorfahrtsverletzung wiegt schwerer als Tempoverstoß 

Eine Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr wiegt schwerer als ein Geschwindigkeitsverstoß. Bei einem Unfall trifft daher denjenigen, der dem anderen die Vorfahrt nimmt, die überwiegende Schuld. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil (Az.: 32 S 21/02). In dem Fall wollte eine Frau von ihrem Grundstück auf die Ortsstraße einbiegen. Büsche und Bäume verringerten die Sicht nach links auf unter 40 Meter. Die Frau fuhr dennoch zügig an und kollidierte mit einem von links kommenden Motorradfahrer. Der Schaden am Auto betrug 7500 Euro. Der Ehemann der Frau verklagte den Motorradfahrer, weil dieser zu schnell gefahren sei und die Frau den Unfall daher nicht habe vermeiden können. Die Richter stellten fest, dass der Motorradfahrer zwar mindestens 60 Stundenkilometer fuhr und damit zu schnell war. Die Frau habe aber gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, sich in Anbetracht der schlechten Sicht einweisen zu lassen. Zudem hätte sie sich in die Straße «hineintasten» müssen. Das Ehepaar bekommt deshalb nur ein Drittel des Schadens ersetzt. Das Urteil ist rechtskräftig (LG Coburg Az.: 32 S 21/02; Quelle: Anwaltsuchservice 11.04.2002).

 

27 Verkehrsrecht: Wenden auf Kraftfahrstraßen über einen Parkplatz ist erlaubt

Autofahrer dürfen auf Kraftfahrstraßen wenden, wenn sie dazu einen seitlich gelegenen Parkplatz benutzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, die das Wenden auf mit weißem Auto auf blauem Grund gekennzeichneten Kraftfahrstraßen grundsätzlich untersagt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschieden (Az.: 4 StR 394/01 Beschluss vom 19. März 2002)

Das Gericht gab damit einem Autofahrer Recht, der von der Bundesstraße 12 in Richtung Kaufbeuren zunächst in einen rechts gelegenen Parkplatz ausgefahren war, dann die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Parkplatz überquerte und von dort in Gegenrichtung weiterfuhr. Das Amtsgericht Kaufbeuren sah darin einen Verstoß gegen das Wendeverbot und verhängte einen Monat Fahrverbot sowie 300 Mark (153 Euro) Geldstrafe. Dem schloss sich der BGH nicht an. Sinn des Wendeverbots sei es, Verkehrsgefährdungen durch Manöver auf der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten - und Mittelstreifen zu vermeiden. Ähnliches gelte für Ein - und Ausfahrten.

Verlasse der Autofahrer dagegen die Fahrbahn vollständig und fahre auf einen Parkplatz, dann entstehe keine derartige Gefahrenlage. Der BGH verwies darauf, dass es grundsätzlich erlaubt sei, von einer Kraftfahrstraße in einen Waldweg oder eine Grundstückseinfahrt einzubiegen und danach in Gegenrichtung weiter zu fahren. Zwar könne, so räumte das Gericht ein, auch das bloße Überqueren der Fahrbahn riskant für den Schnellverkehr sein. Dem könnten die Behörden jedoch mit entsprechenden Verbotsschildern oder durchgezogenen Mittellinien entgegen wirken.

Damit klärte der 4. Strafsenat eine Frage, die von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich gesehen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das den Fall in Karlsruhe vorgelegt hatte, wollte Wendemanöver unter Ausnutzung von Parkplätzen als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ahnden. Das OLG Stuttgart dagegen hat solche Wendevorgänge erlaubt (BGH Az.: 4 StR 394/01 Beschluss vom 19. März 2002; Quelle: Anwaltsuchservice 27.06.2002).

 

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