Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Eltern haften für Ihre Kinder – jeder weiß es, sieht man es doch allenthalben auf Schildern - aber haften sie wirklich: beim Kickboardfahren, beim Fahrradsturz mit Autodelle, beim Radeln mit der Mutter links und rechts der Straße?

Eltern haften für die Kinder! Das glaubt man zu wissen, weil es überall angeschlagen hängt. Richtig ist es aber nicht immer. Aber wenn, dann kann es für die Eltern oder andere Aufsichtspflichtige, die Nachbarin beispielsweise, richtig teuer werden.

Da ist der Fall des neunjährigen Franz. Er, sein Zwillingsbruder und einem Klassenkameraden fuhren ein Wettrennen mit Kickboards. Franz war zwar ein guter „Gleiter“, aber an diesem Tage prallte er in voller Fahrt auf einen am Straßenrand geparkten PKW. Es entstand erheblicher Sachschaden am Auto. Der Autobesitzer machte die Eltern des Franz haftbar. Erfolgreich?

Oder der andere Fall: Der neunjährige Felix fuhr allein mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße. Er machte einen Fahrfehler, ein Motorradfahrer musste ausweichen. Felix geschah nichts. Der Motorradfahrer hatte allerdings einen erheblichen Schaden an seinem Motorrad, außerdem wurde er verletzt und konnte wochenlang nicht arbeiten. Er verlangte von den Eltern des Felix Schadensersatz für das Motorrad und für sich Schmerzensgeld. Wird das Gericht ihm Recht geben?

Und wie kommt die Mutter der 9-jährigen Felicitas davon? Ihre Tochter war mit dem Kinderfahrrad auf dem Gehweg geradelt. Die Mutter auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Plötzlich und ohne Vorwarnung fuhr Felicitas im rechten Winkel über die Straße auf ihre Mutter zu. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei der das Auto erheblich beschädigt wurde. Der Autofahrer wollte von der Mutter von Felicitas seinen Schaden ersetzt haben. Was sagt das Gericht?

Unfall des Franz mit dem parkenden  Auto

Die Eltern von Franz lehnten jede Schadensregulierung ab. Sie verwiesen auf den am 1. 8. 2002 geänderten § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort hat der Gesetzgeber Kinder zwischen den vollendeten 7. und dem vollendeten 10. Lebensjahren "Deliktsunfähigkeit“ für Unfälle bescheinigt, die mit Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Doch: Auch wenn die aufsichtpflichtigen Kinder deliktsunfähig sind - also nicht schuldhaft handeln können - haften die aufsichtpflichtigen Personen, in der Regel die Eltern, für den vom deliktsunfähigen Kind verursachten, ihm zurechenbaren Schaden. Die Deliktsunfähigkeit des Kindes verhindert nur, dass der Minderjährige irgendwann später, wenn er "eigenes" Geld verdient, zur Kasse gebeten wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam jedoch in seinem Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 335/03 (NJW 2005, 354) dem geschädigten Autofahrer entgegen. Die Bundesrichter meinten, dass aus dem Wortlaut des § 828 Absatz 2 sich nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, dass er sich auf sämtliche Unfälle beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt sei. Richtig daran sei zwar, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande seien, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten.

Er wollte allerdings nicht - so die Bundesrichter -, diese Regelung auch auf den ruhenden Verkehr, also auf geparkte Kraftfahrzeuge, ausdehnen. Die Sonderregelung des § 828 Absatz 2 des BGB sei deshalb nicht anzuwenden, wenn bei dem Schaden kein typischer Fall der Überforderung durch die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs sich verwirklicht hätten. Trotz fehlender Einsichtsfähigkeit von Kindern zwischen 7 und 10 Jahren hinsichtlich der Gefährlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs, wüssten auch Kinder dieser Altersgruppe, dass sie nicht mit ihrem Kickboard gegen einen parkenden PKW fahren und ihn beschädigen dürften.

Die Bundesrichter sahen auch fahrlässiges Verhalten des Franz: Er hätte nicht so schnell fahren dürfen, dass er stürzte und mit seinem Kickboard auf den PKW prallte und den Schaden verursachte.

Unfall des Felix mit dem Motorradfahrer

 Wie steht es mit der Haftung des neunjährigen Felix?

Haften die Eltern für das Fehlverhalten ihres Sprösslings Felix? Nach der Neuregelung des § 828 Absatz 2 BGB im Jahre 2002 haften Kinder von sieben bis 10 Jahren bei einem Verkehrsunfall nicht. Ausnahme: das Kind hat ihn vorsätzlich verursacht. Haften müssten in die Eltern oder ein Elternteil aber dann, wenn die Voraussetzungen des § 832 Absatz 1 BGB vorliegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat eine Schadensersatzhaftung der Eltern im Falle des Felix abgelehnt. Die Richter meinten, die Eltern hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Eine Aufsichtspflichtverletzung läge nicht. Es habe am Unfalltag keine Veranlassung für die Eltern bestanden, ihren Sohn nicht allein mit dem Fahrrad fahren zu lassen. Der neunjährige Felix hätte bereits die Verkehrsregeln beim Verkehrsunterricht in der Schule kennen gelernt. Er habe auch mit seinen Eltern zusammen Fahrradtouren unternommen. Er sei auch schon selbstständig vor dem Unfall mit seinem Fahrrad gefahren. Nach Meinung der Oldenburger Oberlandesrichter sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung, dass ein achtjähriges, fast neunjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit in Verkehr bewährt habe, ohne Überwachung der aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann. Beispielsweise um zur Schule zu fahren oder sonst einen ihm bekannten Weg zurückzulegen.

Daran ändere auch die Neuregelung des § 828 Absatz 2 BGB nichts. Denn trotz dieser Vorschrift sei es erforderlich, dass Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt werden müssten. Um dieses Ziel zu erreichen, gehöre auch, dass die Eltern ihr Kind alleine am Straßenverkehr teilnehmen lassen, ohne dass darin eine Aufsichtspflichtverletzung zu erblicken sei. Der Neuregelung in § 828 Absatz 2 BGB habe der Gesetzgeber für die alle Altersgruppen von 7 bis 10 Jahren die Haftung für die Aufsichtspflichtige von Eltern nicht verschärfen wollen.

Eine Aufsichtspflichtverletzung sei auch, so die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg weiter, nicht darin zu sehen, dass der neunjährige Felix gelegentlich beim Fahrradfahren Unsicherheiten gezeigt habe. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er nämlich sein Fahrrad sicher geführt, sodass die gelegentlichen Unsicherheiten bei anderen Fahrradtouren im konkreten Fall nicht ursächlich gewesen sei.

Der ausweichende Kraftfahrer hat auch nicht „als Geschäftsführer ohne Auftrag“ für Felix gehandelt.

Der Kraftfahrer, der ein Ausweichmanöver vorgenommen hatte, habe auch keinen Aufwendungsersatz für ein mögliches Handeln aus der „Geschäftsführung ohne Auftrag" nach § 667, 638, 670 BGB. Ein solcher Anspruch hätte nur dann vorgelegen, wenn der betreffende Kraftfahrer den Entlastungsbeweis nach § 7 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hätte führen können. Kann der Kraftfahrer das nicht, kommt grundsätzlich eine eigene Haftung oder eine Mithaftung nach § 7 StVG für den ausweichenden Kraftfahrer in Betracht. Der Kraftfahrer hätte aber für einen dem Felix entstandenen Schaden einstehen müssen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Absatz 2 StVG verursacht worden sei. Denn insbesondere das schadensauslösende Fehlverhalten eines nicht deliktsfähigen Kindes im Straßenverkehr sei keine höhere Gewalt, denn es handele sich hierbei nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.

Ergebnis: Die Eltern müssen grundsätzlich nicht für ihr neunjähriges Kind haften, wenn dieses mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt und einen Schaden verursacht.

Auch die Neuregelung des § 828 Absatz 2 BGB ergibt keine höhere Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Straßenverkehr.

Ein so genannter Aufwendungsersatz nach § 667,683,670 des BGB wegen Selbstaufopferung im Straßenverkehr scheidet dann aus, wenn durch das Ausweichen eine eigene Haftung verhindert werde.

Fahrradfahren von Mutter und Tochter auf verschiedenen Straßenseiten

Wie nun liegt es bei dem Fall, im dem die 6 Jahre alte Felicitas vom Fahrbahnrand aus die Straße spontan überquerte. Hier hat das Amtsgericht Traunstein entschieden, dass die Muter den Schaden, den ihr Kind verursacht hatte ersetzen müsste. Das Gericht meinte, die Mutter hätte ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt, dass sie sich nicht nahe genug an dem fahrradfahrenden Kind aufgehalten habe. Sie habe deshalb nicht jederzeit für den Fall eingreifen können, dass zu befürchten gewesen sei, das Kind werde sich möglicherweise verkehrswidrig verhalten. Im Fall hatte, so das Gericht, die Mutter jedoch ihr Kind auf der gegenüberliegenden Seite der Straße fahren lassen, und sei daher außerhalb jeglicher Reichweite und Einwirkungsmöglichkeit auf das Kind gewesen.

Nicht akzeptiert hat das Gericht die Behauptung der Mutter, dass das Kind schon mehrfach gleichartige Situationen gemeistert habe. Das Gericht stellte nachdrücklich fest, dass ein sechsjähriges Kind auf einem Kinderfahrrad nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werde, wenn sich die Mutter oder der sonst Aufsichtspflichtige, in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass jederzeit durch Zurufe oder auch notfalls körperlich eingegriffen werden könne. Das Gericht gab der Mutter noch einen Rat mit auf den Weg. Sie hätte zwei Möglichkeiten gehabt, nicht für den Schaden des Autofahrers aufkommen zu müssen: Sie hätte zum einen selbst auf dem Gehsteig fahren können (was ihr zwar ein „Knöllchen“ eingebracht hätte) wäre, aber die Haftung ausgeschlossen hätte). Oder aber sie hätte gemeinsam mit dem Kind den rechten Fahrbahnrand benutzen müssen. Und zwar so, dass sie das Kind beobachten und notfalls hätte eingreifen können.

In dem konkreten Fall hätte die Mutter auch ohne weiteres erkennen können, dass die Gefahr bestehe, dass das Kind - aus welchen Gründen auch immer - Ermahnungen und Ratschläge der Mutter vergessen könne und die Straße zu überqueren versucht, um zur Mutter zu gelangen. Genau diese Gefahr habe sich in dem Schadensfall verwirklicht. Die Mutter habe daher ihre Sorgfaltspflicht nicht beachtet und vorwerfbar fahrlässig gehandelt.

 

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Stand: 23.05.10