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Einspruch und Abgabe des Bußgeldverfahrens Bußgeldbescheid nur noch Funktion Beschuldigung (= „Anklageschrift“) – Begrenzungsfunktion
BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 - Auszug: „Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>)“. Siehe ganze Entscheidung: |
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