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Bruttoprinzip bei Verfall (BGH)StGB §§ 73, 73a NStZ 1994, 123 Rechtsprechung BGH, Urteil v. 19.11.1993 - 2 StR 468/93 (LG Köln) Leitsatz Seit der am 7. 3. 1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung zum Verfall ist alles das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, in seiner Gesamtheit ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abzuschöpfen (Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip). (Ls d. Schriftltg.) Zum Sachverhalt: Das LG hat den Angekl. wegen 2 Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu 2 Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten sowie von 3 Jahren verurteilt. Hiergegen hat die StA Revision eingelegt, die auf die Unterlassung der Anordnung von Wertersatzverfall beschränkt war. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: ... 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Während der Dauer der fortgesetzten Handlung wurde die für Verfall und Verfall von Wertersatz einschlägige gesetzliche Regelung geändert: Nach der bis zum 6. 3. 1992 geltenden Fassung der §§ 73 und 73a StGB konnte Gegenstand einer Anordnung von Verfall oder von Wertersatzverfall nur ein für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangter „Vermögensvorteil“ sein. Dieser war nach dem sog. Nettoprinzip in der Weise zu ermitteln, daß von den erlangten Vermögenswerten die gewinnmindernden Aufwendungen abzuziehen waren; nur der überschießende Wert des Erlangten konnte Gegenstand der Anordnung sein (vgl. für alle S/S-Eser 24. Aufl., § 73 Rn 17). ........ Am 7. 3. 1992 ist das „Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze“ (BGBl I, 372) in Kraft getreten. Durch dessen Art. 3 wurde u. a. § 73 I StGB (mit entsprechender Folgewirkung für § 73a StGB) geändert. Nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers soll damit vom Netto- zum Bruttoprinzip übergegangen werden; d. h., es soll all das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden (siehe z. B. den - mit Gesetzentwürfen von Fraktionen und Bundesrats übereinstimmenden - Gesetzentw. der Bundesregierung, BT-Dr 12/1134, S. 5 f., 12, zit. bei Göhler wistra 1992, 133, 135). Für den hier vorliegenden Fall eines Rauschgiftgeschäfts bedeutet dies, daß der Verkaufserlös insgesamt, ohne Abzug von Ø Einkaufspreis, Ø Transportkosten, Ø Kurierlohn usw. für verfallen zu erklären ist. Davon muß oder kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 73c StGB abgesehen werden. In der Literatur wird teilweise in Frage gestellt, daß mit dieser Änderung des Wortlauts der Vorschrift das erstrebte Ergebnis erreicht werde: Die Worte „etwas“ oder „Wert des aus der Tat Erlangten“ (anstelle „Vermögensvorteil“) enthielten eine Aussage nur über die Grundvoraussetzung der Verfallanordnung, nicht aber über deren Zielrichtung. Sie erfaßten sogar immaterielle Werte. Insbesondere besagten sie nichts über die Höhe dessen, was erlangt und für verfallen zu erklären sei; dies könne der Netto- wie der Bruttobetrag sein (Dreher/Tröndle 46. Aufl., § 73 Rn 3 a; Göhler aaO, 133). Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Daß mit den neuen Formulierungen wie bisher nur in Geldbeträgen meßbare wirtschaftliche Werte gemeint sein können, versteht sich von selbst in Anbetracht der Tatsache, daß nur solche Werte mit einer Verfallanordnung erreichbar sind. Die Neuformulierung läßt auch ausreichend klar die Zielrichtung auf das Bruttoprinzip erkennen. Unter der bisherigen Regelung mag die Bezugnahme auf das Vermögen des Täters mit dazu geführt haben, alle sich aus der gesamten Tat ergebenden vorteilhaften und nachteiligen wirtschaftlichen Veränderungen einheitlich in den Blick zu fassen und durch Saldierung nur die nach Abschluß der Tat gegebene Vermögensänderung als Gegenstand einer Verfallanordnung gelten zu lassen. Ob diese Auslegung zwingend war, bedarf nicht mehr der Erörterung. Jedenfalls gebietet die Aufgabe der bisherigen und die Wahl der neuen Formulierung in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers die Auslegung, daß wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden (jedes „etwas“), in ihrer Gesamtheit erfaßt und abgeschöpft werden sollen (ebenso Lackner 20. Aufl., § 73 Rn 4; Krey/Dierlamm JR 1992, 353, 356, 357).
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