Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Baurecht privat: Immer eine Schlussbegehung machen – sonst kein Schadensersatz

Kann der Schornstein des neuen Hauses rauchen, dann ist die Abnahme des Baugeschehens eine wichtige Aktion um sich einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegen die Bauunternehmer zu bewahren.

Der Bauherr muss die Schlussbegehung durchführen. Schlussbegehung ist: die Kontrolle des Hauszustandes bevor die Gewährleistung. Diese endet 5 Jahre nach dem Einzug ins neue Haus. Die erhöhte Gewährleistungsfrist beruht darauf, weil sich viele Baumängel erst nach dem Einzug zeigen.

Mit dieser Schlussbegehung sollten Hausbesitzer einen erfahrenen Bausachverständigen beauftragen. Entdeckt der Bausachverständige bei der Schlussbegehung Mängel, so muss zunächst geklärt werden, wer oder was den Schaden verursacht hat. Nur so kann festgestellt werden, wer für den Schaden haftet.

Dann muss der Hauseigentümer klären, ob der für den Schaden verantwortliche Bauunternehmer noch existiert und wenn, ob er auch in der Lage ist, Schadensersatz zu leisten, oder ob schon der Pleitegeier über dem Unternehmen kreist. Denn vor dem Gericht gewinnen kann dennoch Geld für den Häuslebauer kosten: Er kann sein gutes (Rest-) Geld „Schlechtem“ nachwerfen. Froh kann der geschädigt Hauseigentümer dann sein, wenn er in seinem Bauvertrag eine Gewährleistungssicherheit vereinbart hat.

Klagen kann jedoch dem Bauherrn teuer zu stehen kommen. Dann nämlich, wenn der von Bauunternehmer Schadensersatz verlangt und der gar nicht für den Schaden haftet. Daher wichtig – wie in den meistern Schadensfällen – einen unabhängigen Gutachter (ggf. Handwerkskammer fragen) beauftragen.

Wichtig für den Geschädigten: Während über mögliche Schadensersatz wegen Baumängel zwischen Bauherrn und Bauunternehmer verhandelt wird, ruht die 5-jährige Verjährung. Bre.

 

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Stand: 23.05.10