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Baurecht privat: Immer eine Schlussbegehung machen – sonst kein
Schadensersatz
Kann
der Schornstein des neuen Hauses rauchen, dann ist die Abnahme des
Baugeschehens eine wichtige Aktion um sich einen eventuellen
Schadensersatzanspruch gegen die Bauunternehmer zu bewahren.
Der
Bauherr muss die Schlussbegehung durchführen.
Schlussbegehung ist: die Kontrolle des Hauszustandes bevor die
Gewährleistung. Diese endet 5 Jahre nach dem Einzug ins neue
Haus. Die erhöhte Gewährleistungsfrist beruht darauf, weil sich viele
Baumängel erst nach dem Einzug zeigen.
Mit
dieser Schlussbegehung sollten Hausbesitzer einen erfahrenen
Bausachverständigen beauftragen. Entdeckt der Bausachverständige bei der
Schlussbegehung Mängel, so muss zunächst geklärt werden, wer oder was
den Schaden verursacht hat. Nur so kann festgestellt werden, wer für den
Schaden haftet.
Dann
muss der Hauseigentümer klären, ob der für den Schaden verantwortliche
Bauunternehmer noch existiert und wenn, ob er auch in der Lage ist,
Schadensersatz zu leisten, oder ob schon der Pleitegeier über dem
Unternehmen kreist. Denn vor dem Gericht gewinnen kann dennoch Geld für
den Häuslebauer kosten: Er kann sein gutes (Rest-) Geld „Schlechtem“
nachwerfen. Froh kann der geschädigt Hauseigentümer dann sein, wenn er
in seinem Bauvertrag eine Gewährleistungssicherheit vereinbart hat.
Klagen kann jedoch dem Bauherrn teuer zu stehen kommen. Dann nämlich,
wenn der von Bauunternehmer Schadensersatz verlangt und der gar nicht
für den Schaden haftet. Daher wichtig – wie in den meistern
Schadensfällen – einen unabhängigen Gutachter (ggf. Handwerkskammer
fragen) beauftragen.
Wichtig für den Geschädigten: Während über mögliche Schadensersatz wegen
Baumängel zwischen Bauherrn und Bauunternehmer verhandelt wird, ruht die
5-jährige Verjährung. Bre. |