Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Der frühere Arbeitnehmer darf Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers umwerben. Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er eine Wettbewerbsabrede vertraglich vereinbaren. Das hat Bundesarbeitsgericht entschieden. Und weiter entschied das Gericht: Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers besteht zwar,  ist jedoch keine Wettbewerbsvereinbarung.

Hier die Entscheidung:

Kundenschutzabrede und nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht - Konkurrenzverbot

BGB § 611; HGB § 74

1. Ein Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren (Bestätigung von BAGE 41, 21 = NJW 1983, 134 = AP § 611 BGB - Betriebsgeheimnis - Nr. 1).

2. Aus der Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muß er ein Wettbewerbsverbot vereinbaren.

BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 (Baden-Württemberg) - NJW 1988,1686

Zum Sachverhalt:

Die Kl. ist ein Unternehmen der P-Gruppe. Sie betreibt ein Weingut, eine Weinkellerei sowie einen Weindirektvertrieb mit 14 bis 17 Verkaufsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Bekl. war für die Kl. von 1975 an im Weinvertrieb tätig, zuletzt seit dem 1. 7. 1980 als Verkaufsleiter für das Verkaufsgebiet V. Im Änderungs-Anstellungsvertrag vom 30. 6. 1980 heißt es in Nr. 9 unter der Überschrift „Pflichten nach dem Ausscheiden“:

„Der Mitarbeiter wird auch nach Beendigung des Vertrages die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Firma erfahren hat, in keiner Weise für sich oder einen Dritten verwenden. Jede einzelne Zuwiderhandlung bedingt eine Konventionalstrafe in Höhe von 1150 DM. Der Mitarbeiter wird auch keine Notizen, die er sich während seiner Tätigkeit über die Bedürfnisse und Eigenarten der Kunden der Firma gemacht hat, für sich oder Dritte verwenden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, am Tage seines Ausscheidens, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesamten Arbeitsunterlagen, Anschriften, Karteien etc. an die Firma zurückzugeben. Der Mitarbeiter verzichtet auf jegliches Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Für jeden Tag der Nichtbeachtung diese Verpflichtung zahlt er eine Konventionalstrafe in Höhe von 250 DM."

In den Jahren 1983/1984 schieden bei der Kl. u. a. ein Niederlassungsleiter, ein Verkaufsleiter sowie zwei Weinverkäufer aus, die ebenfalls von der Kl. verklagt worden sind. Der Niederlassungsleiter wurde am 20. 12. 1984 zum Vorstandsmitglied der Winzergenossenschaft W e. G. bestellt und ins Genossenschaftsregister eingetragen. Die Genossenschaft gründete am 20. 12. 1984 eine Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e. G., die am 21. 2. 1985 ins Register eingetragen wurde. Sie organisiert den Vertrieb der Genossenschaftsweine. Für sie sind die ehemaligen Mitarbeiter der Kl. tätig. Diese haben bei ihrer Verkaufstätigkeit auch frühere Kunden der Kl. angesprochen. Am 22. 2. 1985 kündigte die Kl. dem Bekl. fristlos. Den von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozeß legten die Parteien am 27. 3. 1985 durch einen Prozeßvergleich bei. Nach diesem endete das Arbeitsverhältnis am 31. 3. 1985 gegen Zahlung einer Abfindung von 17000 DM. Wegen dieses Betrages leitete der Bekl. die Vollstreckung ein. Der Bekl. verpflichtete sich, sämtliche Unterlagen gem. Nr. 9 des Anstellungsvertrages herauszugeben. Ein Mitarbeiter der Kl. holte die Kundenunterlagen am damaligen Wohnsitz des Bekl. in B. ab. Seit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ist der Bekl. als selbständiger Handelsvertreter im Weindirektvertrieb tätig. Er vermittelt Verträge für die Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e. G. Die Kl. wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

... B. Die Kl. kann von dem Bekl. weder die Unterlassung von Wettbewerb noch Vertragsstrafen verlangen.

I. Die Kl. kann aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verlangen, daß der Bekl. unterläßt, ihre Kunden zu besuchen.

1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Kundenschutzabrede enthält ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot.
Dieses ist unverbindlich und wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung unwirksam (§ 75d HGB).

a) Nach Nr. 9 S. 1 des Arbeitsvertrages ist dem Bekl. untersagt, die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Kl. erfahren hat, für sich oder einen Dritten zu verwenden. Nach Nr. 9 II des Arbeitsvertrages darf der Bekl. Notizen über Bedürfnisse und Eigenart der Kunden nicht für sich oder Dritte verwenden. Das bedeutet, daß dem Bekl. verboten ist, die Kunden der Kl. zu besuchen, ihnen Wein oder sonstige Gegenstände zu verkaufen. Verboten ist jegliche Verwendung der Kundennamen.

b) Das dem Bekl. auferlegte Verbot stellt ein Wettbewerbsverbot dar.

Nach § 74 I 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot dann gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen wird, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt.

Sowohl eine Beschränkung einer künftigen selbständigen wie unselbständigen Berufsausübung führt zu einem Wettbewerbsverbot (BAGE 7, 239 (242) = AP zu § 74 HGB Nr. 10, (unter II 3a) m. w. Nachw.).

Umstritten ist lediglich, ob bei jeder Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit oder nur bei einer Einschränkung in wirtschaftlich nicht unbedeutender Weise ein Wettbewerbsverbot anzunehmen ist. Nach einer verbreiteten Meinung im Schrifttum ist immer dann ein Wettbewerbsverbot gegeben, wenn die spätere Betätigungsfreiheit sachlich, örtlich oder zeitlich beschränkt wird (Würdinger, in: Großkomm-HGB, Bd. 1, 3. Aufl. (1967), § 74 Anm. 1a; Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 27. Aufl. (1987), § 74 Anm. 1 Ca). Dagegen ist der Senat davon ausgegangen, daß wirtschaftlich nicht relevante Beschränkungen aus einem Wettbewerbsverbot auszunehmen sind (BAGE 7, 239 (242) (unter II 3 a); zust. Schlegelberger-Schröder, HGB, 5. Aufl. (1973), § 74 Rdnr. 4).

Dieser Meinungsstreit kann hier auf sich beruhen. Denn durch die Konkurrenzabrede wird der Bekl. in nicht unerheblicher Weise in seiner Berufsausübung beschränkt. Nach der Vertragsabrede darf der Bekl. in der gesamten Bundesrepublik zeitlich unbeschränkt einen nicht unerheblichen Personenkreis zur Vermeidung des Wettbewerbs nicht besuchen. Die sich damit ergebende gewerbliche Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unerheblich.

Die Revision hat vorgetragen, ihre Kundenschutzklausel diene nur dazu, einzelne Kunden in einem größeren Gebiet mit einer riesigen Zahl von Weininteressenten zu sperren. Eine derartige Beschränkung müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer hinnehmen. Dem ist nicht zu folgen. Die Kl. hat selbst vorgetragen, daß nicht alle Weininteressenten wegen der hohen Vertriebskosten für einen Direktverkauf geworben werden können. Die Kundenschutzklausel macht dem Bekl. gerade dort die geschäftliche Entwicklung unmöglich, wo er bislang seinen Erwerb gefunden hat. Diese Beschränkung wird nur unwesentlich dadurch abgemildert, daß der Bekl. an solche Kunden verkaufen darf, die sich von sich aus an ihn wenden. Im Weinverkauf bedarf es regelmäßig einer persönlichen Ansprache des Kunden.

Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbot

c) Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 II HGB). Wettbewerbsabreden, in denen von dieser Verpflichtung des Arbeitgebers abgewichen wird, sind unverbindlich und im Falle des völligen Ausschlusses einer Entschädigung unwirksam (§ 75d HGB).

2. Der Kl. kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, zu ihren Gunsten ergebe sich ein Kundenschutz bereits aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Bekl.

a) Aus einem Arbeitsverhältnis können sich auch Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. In § 80 I, III des Entwurfs eines Arbeitsgesetzbuchs vom September 1977 war ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz enthalten (Söllner, in: MünchKomm, § 611 Rdnr. 403). Nach diesem Grundstz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329 (334); BGH, AP § 17 UnlWG Nr. 1; BAGE 41, 21 = NJW 1983, 134 = AP § 611 BGB - Betriebsgeheimnis - Nr. 1; v. Gamm, WettbewerbsR, 1. Halbbd., 5. Aufl. (1987), Kapitel 50 Rdnr. 13). Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (v. Gamm, Kapitel 50 Rdnr. 12). Von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wahren, ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. 3. 1982 ausgegangen (BAGE 41, 21 = NJW 1983, 134). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsgeheimnisse.

b) Die Bekl. verkennt aber, daß sich der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nur auf die geheimzuhaltende Tatsache bezieht. Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21 = NJW 1983, 134) und Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche Umstände gehören (Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 12. Aufl., UWG, § 17 Rdnr. 9; v. Gamm, Kapitel 50 Rdnr. 21; RG, Markenschutz und Wettbewerb 1933, 12 f.).

Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten.

Verschwiegenheitspflicht nicht automatisch Konkurrenzverbot

Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll (Grunsky, Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer, 2. Aufl. (1987), S. 48). Für die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt (BAGE 7, 239, 244 = AP § 74 HGB Nr. 10 (zu 3b)). Die Kl. selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Recht der Handelsvertreter ebenfalls zwischen der Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 90 HGB) und Wettbewerbsvereinbarungen (§ 90a HGB) unterschieden wird. Das Gesetz mag damit, wie die Kl. meint, dem verfassungsrechtlichen Eigentum des Unternehmens an seinen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Rechnung getragen haben.

Unterscheidung zwischen Unterscheidung und Wettbewerbsabrede

c) Die Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und dem Inhalt einer Wettbewerbsabrede widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu den Mandantenschutzklauseln. Diese kommen in rechts- und steuerberatenden Berufen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382 (389) = NJW 1971, 2245 = AP § 611 BGB - Konkurrenzklausel - Nr. 25, 26, 27 (zu II 4). Auf allgemeine Mandantenschutzklauseln sind §§ 74 ff. HGB entsprechend anzuwenden; sie sind demnach nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Unterlassung der Betreuung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Dagegen ist der Arbeitgeber zur Einhaltung einer begrenzten Mandantenschutzklausel auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet. Zwischen Mandantenschutzklauseln freier Berufe und Kundenschutzklauseln in der gewerblichen Wirtschaft bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben ) BAGE 23, 382 (388 f.) = NJW 1971, 2245 = AP § 611 BGB - Konkurrenzklausel - Nr. 25 (zu II 3 b)).

Beschränkte Mandantenschutzklauseln wiederholen nur die ohnehin geltende Rechtslage. Die Betreuungsverträge von Steuerberatern und ihren Mandanten sind auf Dauer, auf die ständige Beratung der Klienten und die Bereitschaft zur Mandatsübernahme angelegt. Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139 (141) = AP § 611 BGB - Fürsorgepflicht - Nr. 4; BAGE 7, 239 f. = AP § 74 HGB Nr. 10; BAGE 41, 21 (33) = NJW 1983, 134 = AP § 611 BGB - Betriebsgeheimnis - Nr. 1 (zu III 2) m. w. Nachw.; RG, JW 1938, 2904; BGH, NJW 1964, 351 = AP § 1 UnlWG Nr. 5 = GRUR 1964, 215 ff., m. zust. Anm. Bußmann - Milchfahrer; AP § 17 UnlWG Nr. 11 (zu III 3b) = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat; Karsten Schmidt, HandelsR, 2. Aufl. (1982), S. 375; v. Gamm, Kapitel 33 Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Solche besonderen Umstände liegen nach den Feststellungen des LAG im Streitfalle aber nicht vor. Sie sind insbesondere nicht daraus abzuleiten, daß der Bekl. als Verkaufsleiter eines Verkaufsgebietes der Kl. tätig war.

Keine Vertragsstrafe

3. Die Kl. vermag keine Vertragsstrafe zu verlangen, weil der Bekl. ihr Wettbewerb gemacht hat. Ein durch die Vertragsstrafe zu sichernder Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverbots bestand mangels Vereinbarung nicht; aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Kundenschutz.

Keine weitergehenden Unterlassungsansprüche

II. Der Kl. stehen gegen den Bekl. auch keine weitergehenden Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Wettbewerbsrechts zu.

1. Die Kl. kann ein Verbot, mit ihren Kunden in Geschäftsbeziehungen zu treten, nicht aus §§ 823 II, 1004 BGB i. V. mit § 17 UWG ableiten. Zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, galt § 17 UWG i. d. F. der NotVO vom 9. 3. 1932 (RGBl I, 121) in der Änderung vom 2. 3. 1974 (BGBl I, 469).

a) Nach § 17 I UWG wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm im Wege des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Das LAG hat nicht festgestellt und die Kl. hat auch nicht vorgetragen, daß der Bekl. bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Form von den Kundenlisten Gebrauch gemacht hat.

Kein Geheimnisverrat

b) Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrats von § 17 II UWG gegeben. Hiernach wird bestraft, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, dessen Kenntnis er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemand mitteilt. Das LAG hat festgestellt, daß dem Bekl. nicht zu widerlegen ist, daß er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Kl. im Gedächtnis behalten hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft (vgl. o. B I 2). Die von der Kl. gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen (§ 554 III ZPO) sind unbegründet.

 

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