Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Vorsicht: Überschreiten der Parkzeit an Parkuhr auch mit abgelaufenem Parkschein (§ 13 Abs.1 StVO) von mehr als 1 Stunde - Abschleppen erlaubt sagt die Rechtsprechung

Ø      Eine Parkuhr (wie auch ein Parkscheibengebot) enthält ein modifiziertes Halteverbot (eingeschränktes). Insofern besteht kein Unterschied zu den Halteverboten, die durch Vorschriftenzeichen gem. § 41 StVO angeordnet werden.

Ø      Eine abgelaufene Parkuhr von mehr als 1 Stund kann Grundlage für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (BVerwG, NZV 1988, 38= NJW 1988, 2814).

Das Urteil des BVerwG:

Abschleppen eines Kraftfahrzeugs bei nicht betätigter Parkuhr - BVerwG, Beschluß vom 26.01.1988 - 7 B 189.87 (Kassel) – NZV 1988, 38

StVO §§  13, 43, 45

Das durch Parkuhr gekennzeichnete modifizierte Haltverbot enthält zugleich das - sofort vollziehbare - Gebot, ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht (mehr) gegeben sind, und kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (im Anschluß an BVerwG, NJW 1978, 656).

Zum Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für das Abschleppen eines Personenkraftwagens. Er hatte das Fahrzeug an einer Parkuhr, ohne diese zu betätigen, 29 Stunden lang abgestellt, davon 15 Stunden während der Geltungsdauer der Parkzeitregelung. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom BerGer. abgewiesen.

Aus den Gründen:

Das BerGer. vertritt in Anwendung irrevisiblen Landesrechts die Ansicht, daß das hessische Polizeirecht das Rechtsinstitut der "unmittelbaren Ausführung" einer polizeilichen Maßnahme nicht kennt und deshalb das Zwangsmittel des Abschleppens eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs nur als Ersatzvornahme rechtlich zugelassen ist (zu dieser Rspr. vgl. VGH Kassel, NVwZ 1987,  904 (= StVE § 12 StVO Nr. 53 L)). Dies setze den Erlaß einer vollstreckbaren polizeilichen Grundverfügung voraus, die die Entfernung des Fahrzeugs gebietet. Die Parkuhr spreche als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein eingeschränktes Haltverbot aus, das ebenso

wie im Fall eines durch Vorschriftzeichen (§ 41 I StVO) angeordneten Haltverbots mit dem Gebot verbunden sei, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der zulässigen Parkzeit alsbald wegzufahren. Dieses Gebot sei in entsprechender Anwendung von § 80 II  Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar.

Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats. Die Parkuhr als Verkehrseinrichtung (§ 43 II StVO) begründet ein modifiziertes Haltverbot des Inhalts, daß entsprechend der Regelung des § 13 StVO nur zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen oder während des Laufens der Uhr gehalten werden darf, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 58, 326 (328) sowie zu § 16 III StVO 1956 BVerwGE 32, 204 (206); ebenso BGH, NJW 1983, 1071; vgl. ferner BVerfG, NJW 1965, 2395). Diese durch Verkehrseinrichtung ergangene Anordnung trifft eine Regelung des Verkehrs i. S. von § 45 I und IV Halbs. 1 StVO und ist damit ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (vgl. grundlegend BVerwGE 27, 181). Insofern besteht kein Unterschied zu den Haltverboten, die durch Vorschriftzeichen gem. § 41 StVO angeordnet werden.

 

Die von der Beschwerde angeführte gegenteilige Auffassung des OVG Hamburg (Urt. v. 22. 4. 1982 - OVG Bf. II 7/82 - UA. Seite 7 f., insoweit in DAR 1982, 306 nicht abgedruckt) überzeugt nicht. Nicht nur durch Verkehrszeichen (§ 39 StVO), sondern grundsätzlich auch durch das Anbringen von Verkehrseinrichtungen i. S. von § 43 I StVO können, wie schon der Wortlaut der §§ 43 II, 45 III 1 und IV Halbs. 1 StVO sowie speziell für Parkuhren des § 13 II 2 StVO deutlich macht, verkehrsregelnde Anordnungen getroffen werden, die, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Verwaltungsakte darstellen. So wie ein Haltverbot erst durch das Aufstellen etwa der Zeichen 283 oder 286 zu § 41 StVO wirksam wird, erlangt das in § 13 StVO geregelte modifizierte Haltverbot erst mit der Einrichtung der betreffenden Parkuhr Wirksamkeit. In beiden Fällen ergibt sich die Rechtsfolge des Haltverbots nicht, wie zum Beispiel bei den in § 12 I Nr. 1 bis 5 StVO geregelten Sachverhalten, unmittelbar aus einer Rechtsnorm, sondern daraus, daß auf der Grundlage der von der StVO allgemein ausgesprochenen Ermächtigung eine konkrete orts- und situationsbezogene Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ergeht und durch Anbringen des Verkehrszeichens bzw. der Verkehrseinrichtung (vgl. § 45 III 1 StVO) gekennzeichnet wird. Es ist kein einleuchtender Grund für die nicht weiter begründete Annahme des OVG Hamburg erkennbar, daß, anders als bei einem Haltverbotszeichen, das Vorhandensein einer Parkuhr lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für ein sich unmittelbar aus der StVO ergebendes Haltverbot ist (vgl. auch Kottmann, DÖV 1983, 497 m. w. Nachw.).

 

Aus dieser Einordnung des durch Parkuhr angeordneten modifizierten Haltverbots folgt, daß mit dem Verbot zugleich das - in entsprechender Anwendung von § 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare - Gebot verbunden ist, ein Fahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die in § 13 StVO aufgestellten Voraussetzungen für das erlaubte Halten nicht (mehr) gegeben sind. Dies hat der Senat in seinem Beschl. NJW 1978, 656 (vgl. ferner NJW 1982, 348) für ein durch Vorschriftzeichen gekennzeichnetes Haltverbot entschieden. Für das mit Hilfe einer Parkuhr angeordnete modifizierte Haltverbot kann nichts anderes gelten. Einen Bedarf an weiterer höchstrichterlicher Klärung zeigt die Beschwerde weder zu dieser Frage noch zu der Frage der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines an abgelaufener oder nicht betätigter Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens auf (vgl. dazu Senat, DVBl 1983, 1066 = StVE § 13 StVO Nr. 11 und DAR 1983, 398).

 

Ø      Bei Überschreiten um mehr als 1 Stunde, auch wenn keine konkrete Behinderung vorliegt (VGH Kassel, NZV 1999, 56)

Das Urteil des VGH Kassel

VGH Kassel: Zulässigkeit des Abschleppens bei Überschreitung der Parkzeit - NZV 1999, 56 (Urteil vom 11. 11. 1997 - 11 UE 3450/95)  

HSOG §§ 8, 49, 53; StVO § 13

1. Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Vekehrseinrichtung gem. § 13 StVO (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kfz stellt i.d.R. eine Ersatzvornahme nach § 49 I HSOG dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weil es z.B. an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt (Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Norm normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kfz, Inanspruchnahme des Halters, der nicht das Kfz selbst abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlaß der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kommt als Rechtsgrundlage die „unmittelbare Ausführung einer Maßnahme„ nach § 8 I HSOG in Betracht.

2. Verhältnismäßig ist ein Abschleppen des Fahrzeugs schon dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen eines Kfz mehr als eine Stunde andauert; der Nachweis einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kfz ist nicht erforderlich.

Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden lang ohne Parkschein geparkt hat, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen. Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise (VGH München vom 7.12.1998, NJW 1999, 1130).

VGH München: Abschleppen wegen Überschreitens der Parkzeit, NJW 1999, 1130 (Beschluß vom 7. 12. 1998 - 24 ZS 98.2972         

VwGO §§ 124, 146 IV; StVO § 13 I; BayPAG Art. 4, 9, 25, 28

Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden lang verbotswidrig geparkt ist, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen. Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise.

Zum Sachverhalt:

Der Ast. begehrt einstweiligen Rechtsschutz für die Heranziehung zur Zahlung von Abschleppkosten. Das VG lehnte den Antrag ab. Der VGH ließ die Beschwerde nicht zu.

Aus den Gründen:

II. ... 1. An der Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Ernstliche Zweifel i.S. des § 124 II Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn die substantiiert darzulegenden Gründe dafür sprechen, daß das angegriffene Entscheidungsergebnis fehlerhaft und daher ein Obsiegen des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzung ist im Falle des Ast. nicht gegeben, da die streitgegenständliche Abschleppanordnung rechtmäßig, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 BayPAG) vereinbar war.

Unstreitig war das Fahrzeug des Ast. über einen mehrstündigen Zeitraum ohne Parkschein auf einem Platz abgestellt, auf dem nur mit gültigen Parkschein geparkt werden darf (§ 13 I StVO). Ebenso wie eine Parkuhr hat die Parkscheinregelung nach § 13 I StVO verkehrsregelnde Funktion. Durch die Anordnung von zeitlich begrenztem Parken, vornehmlich in parkraumarmen Innenstädten, soll der knappe Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, DVBl 1983, 1066 [1067] m.w.Nachw.). Liegt nicht nur eine geringfügige, sondern eine mehrstündige Überschreitung der zulässigen Parkzeit vor, so liegt hierin eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zugleich eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 49 Nr. 13 StVO. Damit ist der Anwendungsbereich nach Art. 25 Nr. 1 i.V. mit Art. 9 BayPAG grundsätzlich eröffnet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Ast. war die Abschleppanordnung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Vielfaches der Parkgebühren oder des Verwarnungsgeldes umfassen. Wäre diese Rechtsauffassung zutreffend, so käme - von Extremfällen abgesehen - bei der Mißachtung von Parküberwachungseinrichtungen praktisch nie eine Abschleppanordnung in Betracht, obwohl unstreitig feststeht, daß über einen längeren Zeitraum ein ordnungswidriger Zustand andauert. Der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Parkzeitregelung würde damit ad absurdum geführt. Entscheidend ist, daß insbesondere die Verhängung eines Verwarnungsgeldes für ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug andere Zwecke verfolgt als der Ersatz der Abschleppkosten. Beim Verwarnungsgeld handelt es sich um die Ahndung eines verkehrsordnungswidrigen Verhaltens, das vom subjektiven Verschulden abhängig ist, während es sich bei den Abschleppkosten um Ersatz der Kosten handelt, die zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angefallen sind. An sich ist es Aufgabe des Störers, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von seinem Verhalten ausgeht, zu beseitigen. Unterläßt er dies und wird im Wege der Ersatzvornahme die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Abschleppen seines Fahrzeuges wieder hergestellt, so hat er die dafür anfallenden (notwendigen) Aufwendungen zu tragen (Art. 28 III, 9 II BayPAG). Es geht insoweit nicht um die Ahndung eines Fehlverhaltens, sondern um die Beseitigung der von ihm verursachten, verschuldensunabhängigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, daß nach Rechtsauffassung des VG unbeachtlich war, ob zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung konkrete Engpässe beim Parken im fraglichen Bereich bestanden haben. Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Aussage - für deren Richtigkeit viel spricht - für alle möglichen Fallgestaltungen Geltung hat; denn es kommt nur darauf an, ob im konkreten Fall des Ast. Zweifel an der Richtigkeit der im summarischen Verfahren getroffenen Entscheidung bestehen. Dies ist nicht der Fall. Es liegen nämlich keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung und-oder bei Beginn der Abschleppmaßnahme ausreichender anderweitiger Parkplatz auf Dauer bestanden hat. Gerade das Belegen und Freiwerden von Parkplätzen im stark frequentierten Innenstadtbereich unterliegt einer stetigen Fluktuation, so daß die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung in bezug auf einen seit mehreren Stunden verbotswidrig geparkten Pkw nicht davon abhängig sein kann, ob momentan zufällig ein anderer Parkplatz kurzfristig frei ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Ast. im Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind konstruiert und nicht auf die tatsächlichen Umstände seines Einzelfalls bezogen.

Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung läßt sich auch nicht darauf stützen, daß das VG den Aufrechnungseinwand als unbeachtlich eingestuft hat. Sind an dem abgeschleppten Pkw durch den Abschleppvorgang Schäden entstanden, so ist dafür der Schädiger, also der Abschleppunternehmer, in Anspruch zu nehmen und nicht der Ag., der die Abschleppanordnung erlassen und den Abschleppunternehmer eingeschaltet hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Ag. die ihm entstandenen Auslagen für den Abschleppvorgang in der streitgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemacht hat. Im übrigen hat der Ast., wie aus dem übersandten Schreiben der Versicherung des Abschleppunternehmens ersichtlich, seine Ansprüche zutreffend gegenüber dem Abschleppunternehmer geltend gemacht.

 

Was für die Parkuhren gilt, gilt auch für die Parkscheibenzone (§ 13 Abs.2 StVO).

 

 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 23.05.10