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Seminare: Parallelen
zwischen Rechtsbegriffen des OWiG und spezielle Verwaltungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis:
1
Baurecht und Bußgeldverfahren.
1
2
Gaststättenrecht und Bußgeldverfahren.
4
3
Gewerberecht und Bußgeldverfahren.
7
4
Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren.
10
5
Umweltrecht und Bußgeldverfahren.
13
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Bei Kreisen und
Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder
zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und
Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden
Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß –
oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .
Bei Zoll und Steuer
gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht,
wann gilt das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den
Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei
Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren
Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht
wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der
Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als
„Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen
Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen
(was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen
Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.
Die Doppelspurigkeit
der sachlich - rechtlichen Funktionen führt oft zu einer „Zerreißprobe“:
Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand
der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oder soll ich (Darf ich, wäre die
richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom
verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch
machen?
Das Seminar soll die
Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem
Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.
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Ziele des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren)
Zukunft
Schutz des Wettbewerbs
Schutz der Rechtsgüter,
die das konkrete Gesetz schützt
|
Ziele des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Vergangenheit
Schutz des Wettbewerbs
Abschreckungswirkung
Wiederherstellung durch
Gewinnabschöpfung |
|
Gesetze, einschlägige
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO,
VwVfG, |
Gesetze, einschlägige
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO, GVG,
Verwaltungsgesetze, StGB
|
|
Tatbestände des
Baurechts:
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis
|
Tatbestände des
Baurechts und die Bindung an das OWiG
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis |
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Tatbestand
(Verwaltungsverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver,
unbeachtlich
|
Tatbestand
(Bußgeldverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver:
Vorsatz
Direkter
Indirekter
Fahrlässigkeit:
Grobe
Leichte
Leichtfertigkeit
|
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)
|
|
Beginn des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren) |
Beginn des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Tatverdacht |
|
Ermittlungen
(Verwaltungsverfahren)
Nachschau / Überwachung
Betretung von
Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen
Einsicht
Auskunft
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge) |
Ermittlungen
(Bußgeldverfahren)
Ermittlungsverfahren
nach der StPO
Beschlagnahme
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)
Vernehmung
|
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Beweislast im
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) |
Beweislast im
Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)
|
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Beweismittel
(Verwaltungsverfahren)
Auskunft Dritter
Auskunft des
Gesetzesadressaten
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
Beweismittel
(Bußgeldverfahren)
Verdächtiger /
Betroffener
Betroffener
Zeugen
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
|
Rechte und Pflichten:
(Verwaltungsverfahren)
der Behörde
des Bürgers |
Recht und Pflichten
(Bußgeldverfahren)
der Behörde
des Bürgers
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Irrtümer: Unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Irrtümer
(Bußgeldverfahren)
Tatbestandsirrtum
Rechtsirrtum |
|
Rechtswidrigkeit
(Verwaltungsverfahren)
|
Rechtswidrigkeit
(Bußgeldverfahren)
|
|
Schuld, unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Schuld:
(Bußgeldverfahren)
Vorsatzschuld
Fahrlässigkeitsschuld
Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)
Schuld, keine
erforderlich:
Verfallanordnung |
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Bußgeldverfahren) |
|
Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren) |
Keine Entsprechung
(Bußgeldverfahren) |
|
Durchsuchungsanordnung
(Verwaltungsverfahren)
trifft im
Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für
(zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87
Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20
OBG, § 42 PolGNW);
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen) |
Durchsuchungsanordnung:
(Bußgeldverfahren)
Nur der Strafrichter
(Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)
|
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Anhörung
(Verwaltungsverfahren)
|
Anhörung,
(Bußgeldverfahren)
Vernehmung |
|
Bescheide
(Verwaltungsverfahren)
Untersagungsverfügung
Gestattung
Erlaubnis
Genehmigung
Auflagen
Bedingungen |
Bescheide
(Bußgeldverfahren)
Bußbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen
Verfallbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen |
|
Rechtsmittel
(Verwaltungsverfahren) |
Rechtsmittel
(Bußgeldverfahren)
|
|
Abgabe an
Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)
Nach Widerspruch
|
Abgabe an Amtsgericht
über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)
Nach Einspruch
In sonstigen Fällen |
|
Behörden, andere,
Einschalten (Verwaltungsverfahren)
|
Behörden, andere
Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren) |
|
Sofortiger Vollzug
(Verwaltungsverfahren) |
Arrestanordnung
(Bußgeldverfahren) |
|
Vollstreckung:
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Vollstreckung
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO |
|
Zwangsmittel
(Verwaltungsverfahren)
Ersatzvornahme
Zwangsgeld
Unmittelbarer Zwang
|
Zwangsmittel:
(Bußgeldverfahren)
Durchsuchung
Beschlagnahme
Festhalten und
Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen /
Betroffenen
Pfändung |
|
Kosten
(Verwaltungsverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
Kosten
(Bußgeldverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
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Bei Kreisen und
Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder
zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und
Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden
Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß –
oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .
Bei Zoll und Steuer
gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht,
wann gilt das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den
Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei
Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren
Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht
wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der
Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als
„Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen
Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen
(was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen
Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.
Die Doppelspurigkeit
der sachlich - rechtlichen Funktionen führt oft zu einer „Zerreißprobe“:
Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand
der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oder soll ich (Darf ich, wäre die
richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom
verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch
machen?
Das Seminar soll die
Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem
Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.
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|
Ziele des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren)
Zukunft
Schutz des Wettbewerbs
Schutz der Rechtsgüter,
die das konkrete Gesetz schützt
|
Ziele des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Vergangenheit
Schutz des Wettbewerbs
Abschreckungswirkung
Wiederherstellung durch
Gewinnabschöpfung |
|
Gesetze, einschlägige
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO,
VwVfG, |
Gesetze, einschlägige
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO, GVG,
Verwaltungsgesetze, StGB
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|
Tatbestände des
Gaststättenrechts:
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis
|
Tatbestände des
Gaststättenrecht sund die Bindung an das OWiG
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis |
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Tatbestand
(Verwaltungsverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver,
unbeachtlich
|
Tatbestand
(Bußgeldverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver:
Vorsatz
Direkter
Indirekter
Fahrlässigkeit:
Grobe
Leichte
Leichtfertigkeit
|
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)
|
|
Beginn des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren) |
Beginn des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Tatverdacht |
|
Ermittlungen
(Verwaltungsverfahren)
Nachschau / Überwachung
Betretung von
Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen
Einsicht
Auskunft
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge) |
Ermittlungen
(Bußgeldverfahren)
Ermittlungsverfahren
nach der StPO
Beschlagnahme
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)
Vernehmung
|
|
Beweislast im
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) |
Beweislast im
Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)
|
|
Beweismittel
(Verwaltungsverfahren)
Auskunft Dritter
Auskunft des
Gesetzesadressaten
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
Beweismittel
(Bußgeldverfahren)
Verdächtiger /
Betroffener
Betroffener
Zeugen
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
|
Rechte und Pflichten:
(Verwaltungsverfahren)
der Behörde
des Bürgers |
Recht und Pflichten
(Bußgeldverfahren)
der Behörde
des Bürgers
|
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Irrtümer: Unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Irrtümer
(Bußgeldverfahren)
Tatbestandsirrtum
Rechtsirrtum |
|
Rechtswidrigkeit
(Verwaltungsverfahren)
|
Rechtswidrigkeit
(Bußgeldverfahren)
|
|
Schuld, unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Schuld:
(Bußgeldverfahren)
Vorsatzschuld
Fahrlässigkeitsschuld
Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)
Schuld, keine
erforderlich:
Verfallanordnung |
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Bußgeldverfahren) |
|
Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren) |
Keine Entsprechung
(Bußgeldverfahren) |
|
Durchsuchungsanordnung
(Verwaltungsverfahren)
trifft im
Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für
(zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87
Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20
OBG, § 42 PolGNW);
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen) |
Durchsuchungsanordnung:
(Bußgeldverfahren)
Nur der Strafrichter
(Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)
|
|
Anhörung
(Verwaltungsverfahren)
|
Anhörung,
(Bußgeldverfahren)
Vernehmung |
|
Bescheide
(Verwaltungsverfahren)
Untersagungsverfügung
Gestattung
Erlaubnis
Genehmigung
Auflagen
Bedingungen |
Bescheide
(Bußgeldverfahren)
Bußbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen
Verfallbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen |
|
Rechtsmittel
(Verwaltungsverfahren) |
Rechtsmittel
(Bußgeldverfahren)
|
|
Abgabe an
Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)
Nach Widerspruch
|
Abgabe an Amtsgericht
über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)
Nach Einspruch
In sonstigen Fällen |
|
Behörden, andere,
Einschalten (Verwaltungsverfahren)
|
Behörden, andere
Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren) |
|
Sofortiger Vollzug
(Verwaltungsverfahren) |
Arrestanordnung
(Bußgeldverfahren) |
|
Vollstreckung:
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Vollstreckung
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO |
|
Zwangsmittel
(Verwaltungsverfahren)
Ersatzvornahme
Zwangsgeld
Unmittelbarer Zwang
|
Zwangsmittel:
(Bußgeldverfahren)
Durchsuchung
Beschlagnahme
Festhalten und
Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen /
Betroffenen
Pfändung |
|
Kosten
(Verwaltungsverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
Kosten
(Bußgeldverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
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Bei Kreisen und
Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder
zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und
Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden
Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß –
oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .
Bei Zoll und Steuer
gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht,
wann gilt das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den
Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei
Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren
Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht
wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der
Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als
„Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen
Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen
(was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen
Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.
Die Doppelspurigkeit
der sachlich - rechtlichen Funktionen führt oft zu einer „Zerreißprobe“:
Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand
der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die
richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom
verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch
machen?
Das Seminar soll die
Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem
Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.
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Ziele des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren)
Zukunft
Schutz des Wettbewerbs
Schutz der Rechtsgüter,
die das konkrete Gesetz schützt
|
Ziele des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Vergangenheit
Schutz des Wettbewerbs
Abschreckungswirkung
Wiederherstellung durch
Gewinnabschöpfung |
|
Gesetze, einschlägige
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO,
VwVfG, |
Gesetze, einschlägige
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO, GVG,
Verwaltungsgesetze, StGB
|
|
Tatbestände des
Gewerberechts:
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis
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Tatbestände des
Gewerberechts und die Bindung an das OWiG
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis |
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Tatbestand
(Verwaltungsverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver,
unbeachtlich
|
Tatbestand
(Bußgeldverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver:
Vorsatz
Direkter
Indirekter
Fahrlässigkeit:
Grobe
Leichte
Leichtfertigkeit
|
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahrenbegriffe,
allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)
|
|
Beginn des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren) |
Beginn des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Tatverdacht |
|
Ermittlungen
(Verwaltungsverfahren)
Nachschau / Überwachung
Betretung von
Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen
Einsicht
Auskunft
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge) |
Ermittlungen
(Bußgeldverfahren)
Ermittlungsverfahren
nach der StPO
Beschlagnahme
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)
Vernehmung
|
|
Beweislast im
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) |
Beweislast im
Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)
|
|
Beweismittel
(Verwaltungsverfahren)
Auskunft Dritter
Auskunft des
Gesetzesadressaten
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
Beweismittel
(Bußgeldverfahren)
Verdächtiger /
Betroffener
Betroffener
Zeugen
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
|
Rechte und Pflichten:
(Verwaltungsverfahren)
der Behörde
des Bürgers |
Recht und Pflichten
(Bußgeldverfahren)
der Behörde
des Bürgers
|
|
Irrtümer: Unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Irrtümer
(Bußgeldverfahren)
Tatbestandsirrtum
Rechtsirrtum |
|
Rechtswidrigkeit
(Verwaltungsverfahren)
|
Rechtswidrigkeit
(Bußgeldverfahren)
|
|
Schuld, unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Schuld:
(Bußgeldverfahren)
Vorsatzschuld
Fahrlässigkeitsschuld
Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)
Schuld, keine
erforderlich:
Verfallanordnung |
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Bußgeldverfahren) |
|
Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren) |
Keine Entsprechung
(Bußgeldverfahren) |
|
Durchsuchungsanordnung
(Verwaltungsverfahren)
trifft im
Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für
(zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87
Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20
OBG, § 42 PolGNW);
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen) |
Durchsuchungsanordnung:
(Bußgeldverfahren)
Nur der Strafrichter
(Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)
|
|
Anhörung
(Verwaltungsverfahren)
|
Anhörung,
(Bußgeldverfahren)
Vernehmung |
|
Bescheide
(Verwaltungsverfahren)
Untersagungsverfügung
Gestattung
Erlaubnis
Genehmigung
Auflagen
Bedingungen |
Bescheide
(Bußgeldverfahren)
Bußbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen
Verfallbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen |
|
Rechtsmittel
(Verwaltungsverfahren) |
Rechtsmittel
(Bußgeldverfahren)
|
|
Abgabe an
Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)
Nach Widerspruch
|
Abgabe an Amtsgericht
über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)
Nach Einspruch
In sonstigen Fällen |
|
Behörden, andere,
Einschalten (Verwaltungsverfahren)
|
Behörden, andere
Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren) |
|
Sofortiger Vollzug
(Verwaltungsverfahren) |
Arrestanordnung
(Bußgeldverfahren) |
|
Vollstreckung:
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Vollstreckung
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO |
|
Zwangsmittel
(Verwaltungsverfahren)
Ersatzvornahme
Zwangsgeld
Unmittelbarer Zwang
|
Zwangsmittel:
(Bußgeldverfahren)
Durchsuchung
Beschlagnahme
Festhalten und
Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen /
Betroffenen
Pfändung |
|
Kosten
(Verwaltungsverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
Kosten
(Bußgeldverfahren)
Gebühren
Auslagen
|
|
Bei Kreisen und
Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder
zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und
Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden
Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß –
oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .
Bei Zoll und Steuer
gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht,
wann gilt das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den
Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei
Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren
Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht
wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der
Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als
„Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen
Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen
(was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen
Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.
Die Doppelspurigkeit
der sachlich - rechtlichen Funktionen führt oft zu einer „Zerreißprobe“:
Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand
der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die
richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom
verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch
machen?
Das Seminar soll die
Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem
Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.
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Ziele des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren)
Zukunft
Schutz des Wettbewerbs
Schutz der Rechtsgüter,
die das konkrete Gesetz schützt
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Ziele des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Vergangenheit
Schutz des Wettbewerbs
Abschreckungswirkung
Wiederherstellung durch
Gewinnabschöpfung |
|
Gesetze, einschlägige
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO,
VwVfG, |
Gesetze, einschlägige
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO, GVG,
Verwaltungsgesetze, StGB
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Tatbestände des
Lebensmittelsrechts:
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis
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Tatbestände des
Lebensmittelsrechts und die Bindung an das OWiG
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis |
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Tatbestand
(Verwaltungsverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver,
unbeachtlich
|
Tatbestand
(Bußgeldverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver:
Vorsatz
Direkter
Indirekter
Fahrlässigkeit:
Grobe
Leichte
Leichtfertigkeit
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Gefahrenbegriffe,
allgemeine (Verwaltungsverfahren)
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Gefahrenbegriffe,
allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)
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Beginn des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren) |
Beginn des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Tatverdacht |
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Ermittlungen
(Verwaltungsverfahren)
Nachschau / Überwachung
Betretung von
Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen
Einsicht
Auskunft
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge) |
Ermittlungen
(Bußgeldverfahren)
Ermittlungsverfahren
nach der StPO
Beschlagnahme
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)
Vernehmung
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Beweislast im
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) |
Beweislast im
Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)
|
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Beweismittel
(Verwaltungsverfahren)
Auskunft Dritter
Auskunft des
Gesetzesadressaten
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
Beweismittel
(Bußgeldverfahren)
Verdächtiger /
Betroffener
Betroffener
Zeugen
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
|
Rechte und Pflichten:
(Verwaltungsverfahren)
der Behörde
des Bürgers |
Recht und Pflichten
(Bußgeldverfahren)
der Behörde
des Bürgers
|
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Irrtümer: Unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Irrtümer
(Bußgeldverfahren)
Tatbestandsirrtum
Rechtsirrtum |
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Rechtswidrigkeit
(Verwaltungsverfahren)
|
Rechtswidrigkeit
(Bußgeldverfahren)
|
|
Schuld, unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
|
Schuld:
(Bußgeldverfahren)
Vorsatzschuld
Fahrlässigkeitsschuld
Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)
Schuld, keine
erforderlich:
Verfallanordnung |
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Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Verwaltungsverfahren)
|
Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Bußgeldverfahren) |
|
Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren) |
Keine Entsprechung
(Bußgeldverfahren) |
|
Durchsuchungsanordnung
(Verwaltungsverfahren)
trifft im
Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für
(zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87
Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20
OBG, § 42 PolGNW);
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen) |
Durchsuchungsanordnung:
(Bußgeldverfahren)
Nur der Strafrichter
(Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)
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Anhörung
(Verwaltungsverfahren)
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Anhörung,
(Bußgeldverfahren)
Vernehmung |
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Bescheide
(Verwaltungsverfahren)
Untersagungsverfügung
Gestattung
Erlaubnis
Genehmigung
Auflagen
Bedingungen |
Bescheide
(Bußgeldverfahren)
Bußbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen
Verfallbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen |
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Rechtsmittel
(Verwaltungsverfahren) |
Rechtsmittel
(Bußgeldverfahren)
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Abgabe an
Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)
Nach Widerspruch
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Abgabe an Amtsgericht
über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)
Nach Einspruch
In sonstigen Fällen |
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Behörden, andere,
Einschalten (Verwaltungsverfahren)
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Behörden, andere
Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren) |
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Sofortiger Vollzug
(Verwaltungsverfahren) |
Arrestanordnung
(Bußgeldverfahren) |
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Vollstreckung:
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Vollstreckung
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO |
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Zwangsmittel
(Verwaltungsverfahren)
Ersatzvornahme
Zwangsgeld
Unmittelbarer Zwang
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Zwangsmittel:
(Bußgeldverfahren)
Durchsuchung
Beschlagnahme
Festhalten und
Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen /
Betroffenen
Pfändung |
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Kosten
(Verwaltungsverfahren)
Gebühren
Auslagen
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Kosten
(Bußgeldverfahren)
Gebühren
Auslagen
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Bei Kreisen und
Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder
zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und
Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden
Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß –
oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .
Bei Zoll und Steuer
gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht,
wann gilt das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den
Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei
Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren
Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht
wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der
Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als
„Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen
Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen
(was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen
Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.
Die Doppelspurigkeit
der sachlich - rechtlichen Funktionen führt oft zu einer „Zerreißprobe“:
Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand
der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die
richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom
verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch
machen?
Das Seminar soll die
Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem
Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.
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Ziele des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren)
Zukunft
Schutz des Wettbewerbs
Schutz der Rechtsgüter,
die das konkrete Gesetz schützt
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Ziele des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Vergangenheit
Schutz des Wettbewerbs
Abschreckungswirkung
Wiederherstellung durch
Gewinnabschöpfung |
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Gesetze, einschlägige
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO,
VwVfG, |
Gesetze, einschlägige
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO, GVG,
Verwaltungsgesetze, StGB
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Tatbestände des
Umweltrechts:
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis
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Tatbestände des
Umweltrechts und die Bindung an das OWiG
Bevorzugt nach Fällen
der Seminarteilnehmer
Nach der Rechtsprechung
Der sonstigen Praxis |
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Tatbestand
(Verwaltungsverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver,
unbeachtlich
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Tatbestand
(Bußgeldverfahren)
Objektiver (i.d.R im
Gesetz)
Subjektiver:
Vorsatz
Direkter
Indirekter
Fahrlässigkeit:
Grobe
Leichte
Leichtfertigkeit
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Gefahrenbegriffe,
allgemeine (Verwaltungsverfahren)
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Gefahrenbegriffe,
allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)
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Beginn des Verfahrens
(Verwaltungsverfahren) |
Beginn des Verfahrens
(Bußgeldverfahren)
Tatverdacht |
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Ermittlungen
(Verwaltungsverfahren)
Nachschau / Überwachung
Betretung von
Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen
Einsicht
Auskunft
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge) |
Ermittlungen
(Bußgeldverfahren)
Ermittlungsverfahren
nach der StPO
Beschlagnahme
Durchsuchung (nur nach
richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)
Vernehmung
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Beweislast im
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) |
Beweislast im
Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)
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Beweismittel
(Verwaltungsverfahren)
Auskunft Dritter
Auskunft des
Gesetzesadressaten
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
Beweismittel
(Bußgeldverfahren)
Verdächtiger /
Betroffener
Betroffener
Zeugen
Sachbeweise (z.B.
Proben, Rechnungen, Verträge) |
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Rechte und Pflichten:
(Verwaltungsverfahren)
der Behörde
des Bürgers |
Recht und Pflichten
(Bußgeldverfahren)
der Behörde
des Bürgers
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Irrtümer: Unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
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Irrtümer
(Bußgeldverfahren)
Tatbestandsirrtum
Rechtsirrtum |
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Rechtswidrigkeit
(Verwaltungsverfahren)
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Rechtswidrigkeit
(Bußgeldverfahren)
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Schuld, unbeachtlich
(Verwaltungsverfahren)
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Schuld:
(Bußgeldverfahren)
Vorsatzschuld
Fahrlässigkeitsschuld
Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)
Schuld, keine
erforderlich:
Verfallanordnung |
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Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Verwaltungsverfahren)
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Gefahr im Verzug,
Unterschiede (Bußgeldverfahren) |
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Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren) |
Keine Entsprechung
(Bußgeldverfahren) |
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Durchsuchungsanordnung
(Verwaltungsverfahren)
trifft im
Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für
(zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87
Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20
OBG, § 42 PolGNW);
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen) |
Durchsuchungsanordnung:
(Bußgeldverfahren)
Nur der Strafrichter
(Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).
Ausnahme:
Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um
die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)
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Anhörung
(Verwaltungsverfahren)
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Anhörung,
(Bußgeldverfahren)
Vernehmung |
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Bescheide
(Verwaltungsverfahren)
Untersagungsverfügung
Gestattung
Erlaubnis
Genehmigung
Auflagen
Bedingungen |
Bescheide
(Bußgeldverfahren)
Bußbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen
Verfallbescheide:
Gegen natürliche
Personen
Gegen Unternehmen |
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Rechtsmittel
(Verwaltungsverfahren) |
Rechtsmittel
(Bußgeldverfahren)
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Abgabe an
Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)
Nach Widerspruch
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Abgabe an Amtsgericht
über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)
Nach Einspruch
In sonstigen Fällen |
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Behörden, andere,
Einschalten (Verwaltungsverfahren)
|
Behörden, andere
Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren) |
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Sofortiger Vollzug
(Verwaltungsverfahren) |
Arrestanordnung
(Bußgeldverfahren) |
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Vollstreckung:
(Verwaltungsverfahren)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Vollstreckung
(Bußgeldverfahren)
OWiG, StPO |
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Zwangsmittel
(Verwaltungsverfahren)
Ersatzvornahme
Zwangsgeld
Unmittelbarer Zwang
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Zwangsmittel:
(Bußgeldverfahren)
Durchsuchung
Beschlagnahme
Festhalten und
Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen /
Betroffenen
Pfändung |
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Kosten
(Verwaltungsverfahren)
Gebühren
Auslagen
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Kosten
(Bußgeldverfahren)
Gebühren
Auslagen
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