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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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GmbH-Geschäftsführer haften auch bei Insolvenz für nicht abgeführte Lohnsteuer - BFH 5.6.2007, VII R 65-05 - § 69 AO. Quelle: BFH PM Nr.80 vom 12.9.2007

GmbH-Geschäftsführer haften auch bei Insolvenz der Gesellschaft für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer. Der Haftung steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter im Fall der rechtzeitigen Lohnsteuer-Zahlung diese möglicherweise nach § 130 InsO hätte anfechten und den Betrag dann wieder vom Finanzamt hätte zurückfordern können. Derartige hypothetische Kausalverläufe sind im Rahmen der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 69 AO nicht zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der A-GmbH. Die Gesellschaft stellte am 22.4.2002 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Am 19.7.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt erließ gegen den Kläger wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH einen auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers für die in den letzten drei Monaten vor der Stellung des Insolvenzantrags fällig gewordenen Beträge Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen nur unzureichend ausgeübt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlen könne, weil der Insolvenzverwalter die Zahlung der Lohnsteuer nach § 130 InsO hätte anfechten und daher den Betrag vom Finanzamt hätte zurückverlangen können.

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt durfte den Kläger entgegen der Auffassung des FG auch für die in den ersten drei Monaten nach Stellung des Insolvenzantrags fällig gewordenen Lohnsteuer-Beträge in Haftung nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Lohnsteuer-Zahlungen in diesem Zeitraum möglicherweise gemäß § 130 InsO anfechtbar gewesen wären. Derartige hypothetische Kausalverläufe sind im Rahmen der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 69 AO unbeachtlich.

Durch die pflichtwidrige Nichtabführung fälliger Lohnsteuer-Beträge wird eine reale Ursache für den Eintritt eines Vermögensschadens in Form eines Steuerausfalls gesetzt, so dass die Kausalität durch eine gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung der nicht rückwirkend beseitigt werden kann.

Auch der Schutzzweck von § 69 AO spricht für die Nichtberücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe. Denn Ziel der Haftung ist es, die gesetzlichen Vertreter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten anzuhalten und das Steueraufkommen durch Schaffung einer Rückgriffsmöglichkeit zu sichern. Diese Ziele würden bei Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe gefährdet.

Der Berücksichtigung der bloßen Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Zahlung steht außerdem entgegen, dass die Finanzämter im Zeitpunkt der pflichtwidrigen Nichtzahlung noch nicht abschätzen können, ob es überhaupt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Im Übrigen steht selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fest, ob der Insolvenzverwalter von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht und sämtliche Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO erfüllt sind.

Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Haftung gemäß §§ 823 Abs.2 BGB, 266a StGB wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Rechtsprechung betrifft nur deliktische Schadensersatzansprüche, während es sich bei dem Anspruch aus § 69 AO um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der eine Sonderverbindlichkeit gegenüber dem Fiskus begründet, und ist daher auf die Haftung nach § 69 AO nicht ohne weiteres übertragbar.

 

 

 

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Stand: 23.05.10